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"Offenbarungseid" - was nun?

Wenn Schulden nicht gezahlt werden können, ist es häufig soweit: Der Gläubiger verlangt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, früher "Offenbarungseid" genannt. Dann muss der Schuldner "die Finger heben". Für viele ist dies eine Horrorvorstellung. Wie verläuft das Verfahren und was geschieht dann?

Seit Anfang 1999 bestimmt nicht mehr das Gericht, sondern der Gerichtsvollzieher einen Termin, zu dem der Schuldner für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erscheinen muss. Der Ladung ist meist ein Formular, das "Vermögensverzeichnis", beigefügt. Dieses kann vom Schuldner ausgefüllt mitgebracht oder aber erst während des Termins ausgefüllt werden. Der Schuldner wird auf die Strafbarkeit falscher Angaben hingewiesen. Er erklärt an Eides Statt, dass die von ihm gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden. Dann ist der Termin beendet.

Mit Hilfe des Vermögensverzeichnisses kann sich der betreffende Gläubiger ein Bild über die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschaffen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird im sogenannten "Schuldnerverzeichnis" beim Amtsgericht eingetragen. Sie kann nur von Personen eingesehen werden, die ein begründetes Interesse vorweisen können. Die <a href="http://www.schufa.de" target="_blank" >SCHUFA nimmt die Abgabe ebenfalls in ihr Verzeichnis auf.

Unsere Tipps:

  • Der Gläubiger kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur verlangen, wenn er zuvor erfolglos versucht hat, zu pfänden. Ist in den letzten drei Jahren bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden, braucht sie nicht noch einmal abgegeben zu werden. Das Gericht überlässt dem Gläubiger dann lediglich eine Kopie des alten Protokolls. Eine neue eidesstattliche Versicherung muss nur dann erfolgen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner zwischenzeitlich Vermögen erlangt, also z.B. geerbt hat oder berufstätig ist. Ihr müsst dem Gericht nicht nachträglich melden, wenn sich nach der Abgabe der Versicherung etwas geändert hat, z.B. wenn Ihr Euren Arbeitsplatz gewechselt oder Ihr geerbt habt. Es zählen nur die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
  • Wenn Ihr dem Gerichtsvollzieher überzeugend erklären könnt, dass die Forderung innerhalb von sechs Monaten gezahlt wird, vertagt er den Termin. Möchtet Ihr Raten anbieten, die über sechs Monaten hinausgehen, solltet Ihr Euch mit dem Gläubiger in Verbindung setzen. Er ist häufig bereit, sich auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einzulassen, auch wenn dies länger als sechs Monate dauert. Dann wird er den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurücknehmen.
  • Bedenkt: Auch wenn Ihr keine Lust habt, den Termin wahrzunehmen - wer nicht freiwillig kommt, kann verhaftet und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden. Lasst es nicht soweit kommen! Falls Ihr plötzlich erkranken oder aus anderen dringenden Gründen nicht am Termin teilnehmen könnt, solltet Ihr dies immer dem Gerichtsvollzieher mitteilen.
  • Nehmt die Aufforderung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, ernst. Wer die Unwahrheit sagt, macht sich strafbar!
  • Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird in der Regel erst nach drei Jahren gelöscht. Wenn die Schulden vorher gezahlt werden, habt Ihr die Möglichkeit, bereits auch vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Löschung zu beantragen.

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Publiziert am: Sonntag, 29. Februar 2004 (3419 mal gelesen)
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