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Abweisungsentscheidung

 

Wurden die formellen Antragsvoraussetzungen nicht genügend beachtet oder reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, weist das Gericht den Antrag ab. Diese Entscheidung kann mit den Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Abweisung mangels Masse kann vermeiden, wer einen ausreichenden Geldbetrag für die Verfahrenskosten vorschießt, § 26 Abs. 1, Satz 2 InsO. Die Abweisungsentscheidung mangels Masse wird in einem bei dem Insolvenzgericht geführten Schuldnerverzeichnis - der sogenannten "schwarzen Liste" - eingetragen und dem Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister mitgeteilt, wenn der Schuldner dort verzeichnet ist. Für die insolvente Gesellschaft bedeutet eine rechtskräftige Abweisungsentscheidung ihre Auflösung. Nach ihrer Liquidation wird das Unternehmen aus dem Register gelöscht. Eine Sanierung kommt nicht mehr in Betracht.

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Publiziert am: Montag, 06. Oktober 2003 (3327 mal gelesen)
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