Aufhebungsbeschluss
An die Erlösverteilung schließt sich die Aufhebung des Verfahrens durch Beschluss des Rechtspflegers an. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht, dem Grundbuchamt und den Registergerichten zur Löschung des Insolvenzvermerkes mitgeteilt. Er ist mit dem Rechtsmittel der Erinnerung anfechtbar.
Zwei Tage nach Bekanntmachung wird die Aufhebung wirksam. Alle mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Ämter erlöschen. Der Schuldner erhält die volle Verfügungsmacht über sein restliches Vermögen zurück. Für die Insolvenzgläubiger besteht ein freies Nachforderungsrecht: Sie können ihre Forderungen unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen, soweit diese nicht bereits erloschen sind. Ein freies Nachforderungsrecht besteht aber nicht, wenn ein Restschuldbefreiungsverfahren angekündigt ist.
Zwei Tage nach Bekanntmachung wird die Aufhebung wirksam. Alle mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Ämter erlöschen. Der Schuldner erhält die volle Verfügungsmacht über sein restliches Vermögen zurück. Für die Insolvenzgläubiger besteht ein freies Nachforderungsrecht: Sie können ihre Forderungen unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen, soweit diese nicht bereits erloschen sind. Ein freies Nachforderungsrecht besteht aber nicht, wenn ein Restschuldbefreiungsverfahren angekündigt ist.
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Publiziert am: Montag, 06. Oktober 2003 (4148 mal gelesen)
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