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Das Eröffnungsverfahren

Nach Eingang des Antrages prüft das Gericht seine Zuständigkeit sowie die formellen Voraussetzungen. Sind diese nicht eingehalten, so weist es den Antrag zurück.
Während der Dauer der Prüfung kann das Gericht verschiedene Sicherungsmaßnahmen (§§ 21-25 InsO) ergreifen, um zu verhindern, dass das Haftungs-Vermögen verringert wird.
Es kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Dieser hat dann die Aufgaben, das Vermögen des Schuldners zu erhalten, dessen Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen und zu prüfen, ob das Vermögen das Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob eine Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens (Sanierung) bestehen.
Neben der Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht weitere Sicherungsmaßnahmen treffen. Es kann dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam sind. Es kann Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen.
Dies gilt ohne weiteres für das bewegliche Vermögen des Schuldners, also für Sachen und Forderungen. Auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine entsprechende gerichtliche Anordnung auch für die Zwangsvollstreckung in Immobilien möglich. Schließlich kann das Insolvenzgericht sogar eine Postsperre verhängen und unter Umständen den Schuldner, der seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, zwangsweise vorführen und nach seiner Anhörung in Haft nehmen lassen.

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Publiziert am: Donnerstag, 18. September 2003 (4235 mal gelesen)
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