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Einstellung der Kontopfändung bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die nicht einmal zu einer Teilbefriedigung der Gläubigerin führt und ausschließlich schädliche Wirkung für den Schuldner hat, verfehlt den Sinn des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der Vollzug der Pfändung bedeutet daher nach dem gegenwärtigen Stand auch unter Berücksichtigung des berechtigten Gläubigerinteresses für den Schuldner eine nicht vertretbare Härte i.S.d. § 765 a ZPO.

(LG Koblenz 2 T 312/06)

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Publiziert am: Donnerstag, 06. August 2009 (162 mal gelesen)
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