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Erlösverteilung

Nach Verwertung der Haftungsmasse kann der Verwalter den Erlös verteilen. Er muss hierzu die Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Gerichtes einholen.

Vor der Erlösverteilung stellt der Verwalter ein Schlussverzeichnis sämtlicher am Erlös beteiligter Forderungen auf. Das Verzeichnis wird auf der Geschäftstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Die Summe der Forderungen und der zur Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse wird öffentlich bekannt gemacht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht.

Vor der Schlussverteilung nach dem Schlusstermin sind Abschlagszahlungen möglich.

Bei der Verteilung werden alle Gläubiger gleich behandelt. Die Quote der Ausschüttung richtet sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Forderung zum gesamten Forderungsvolumen. Eine Rangfolge gibt es nur zwischen den Insolvenzgläubigern und den nachrangigen Insolvenzgläubigern.

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Publiziert am: Montag, 06. Oktober 2003 (2486 mal gelesen)
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