Eröffnungsbeschluss
Mit dem Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) beginnt das Insolvenzverfahren. Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Schuldner sowie seinen Gläubigern zuzustellen. Darüber hinaus wird sie im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister und im Grundbuch eingetragen.
Im Eröffnungsbeschluss benennt das Gericht den Insolvenzverwalter. Es fordert die Gläubiger auf, ihre Rechte innerhalb einer bestimmten Frist ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter anzumelden. Personen, die dem Schuldner gegenüber Verpflichtungen haben, werden aufgefordert, nunmehr ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu leisten. Schließlich setzt das Gericht den Berichts- und den Prüfungstermin fest.
Auch ein fehlerhafter Eröffnungsbeschluss ist mit seinem Erlass wirksam. Es sei denn, er trägt einen Mangel, der so gravierend ist, dass er der Entscheidung schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nimmt (BGH NJW 1998,609). Der Schuldner kann den Beschluss aber mit der sofortigen Beschwerde angreifen, soweit er den Insolvenzantrag nicht selbst gestellt hat.
Im Eröffnungsbeschluss benennt das Gericht den Insolvenzverwalter. Es fordert die Gläubiger auf, ihre Rechte innerhalb einer bestimmten Frist ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter anzumelden. Personen, die dem Schuldner gegenüber Verpflichtungen haben, werden aufgefordert, nunmehr ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu leisten. Schließlich setzt das Gericht den Berichts- und den Prüfungstermin fest.
Auch ein fehlerhafter Eröffnungsbeschluss ist mit seinem Erlass wirksam. Es sei denn, er trägt einen Mangel, der so gravierend ist, dass er der Entscheidung schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nimmt (BGH NJW 1998,609). Der Schuldner kann den Beschluss aber mit der sofortigen Beschwerde angreifen, soweit er den Insolvenzantrag nicht selbst gestellt hat.
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Publiziert am: Montag, 06. Oktober 2003 (2420 mal gelesen)
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