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Maßnahmen gegen Massearmut

Was kann man tun?

Rund 75 Prozent aller Konkursanträge wurden vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung mangels Masse abgelehnt. In den übrigen Verfahren konnten nur wenige Gläubiger ihre Forderungen vollständig durchsetzen. Gegen diese Massearmut ergreift die am 1. Januar 1999 in Kraft gesetzte Insolvenzordnung verschiedene Maßnahmen: sie

·  führt den Eröffnungsgrund der vorläufigen Zahlungsunfähigkeit neu ein und definiert erstmals
   die weiteren Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Gesetz:
   Insolvenzgründe

·  verlangt für die Verfahrenseröffnung lediglich die Deckung der Verfahrungskosten

·  schafft Anreize, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen: Haftung, Eigenverwaltung,
   Restschuldbefreiung

·  strukturiert die Masseverbindlichkeiten neu: Verteilungsgerechtigkeit

·  verschärft das Anfechtungsrecht zur Vermeidung von gläubigerschädigendem Verhalten in der
   Krisensituation: Insolvenzanfechtung

·  bezieht den Neuerwerb während des laufenden Verfahrens in die Haftungsmasse mit ein.

·  erhebt erstmals einen Kostenbeitrag für die Feststellung und Verwertung von Sicherheiten von
   Gläubigern.

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Publiziert am: Donnerstag, 18. September 2003 (2390 mal gelesen)
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