Prüfungstermin
Im Prüfungstermin vor der Erlösverteilung werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Werden Forderungen bestritten, ist dies im Termin zu erörtern. Im Zweifel muss ihr Bestehen klageweise ermittelt werden (Forderungsfeststellungsverfahren). Jede unbestritten gebliebene Forderung gilt als festgestellt - auch wenn es sie nicht gibt.
Für verspätet angemeldete Forderungen gilt § 177 InsO: Auch sie sind grundsätzlich zu beachten. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
Für verspätet angemeldete Forderungen gilt § 177 InsO: Auch sie sind grundsätzlich zu beachten. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
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Publiziert am: Montag, 06. Oktober 2003 (2180 mal gelesen)
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