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Restschuldbefreiung

Grundsätzlich kann die Restschuldbefreiung erst nach Durchführung des Schlusstermines versagt werden
BGH, Beschluss vom 09.03.2006, Az. IX ZB 17/05

Die beim Insolvenzgericht beantragte Restschuldbefreiung darf grundsätzlich nicht versagt werden, wenn aufgrund eines bisher nicht stattgefundenen Schlusstermines noch keine Versagungsanträge gestellt wurden. Erst durch die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters oder Treuhänders im Schlusstermin kann festgestellt werden, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genügt hat. Das Insolvenzgericht kann im Verbraucherinsolvenzverfahren unter besonderen Umständen zwar anordnen, dass das Verfahren ganz oder teilweise schriftlich geführt wird (§ 312 Abs. 2 InsO). Hat das Insolvenzgericht aber lediglich ausgeführt, "Stichtag im schriftlichen Verfahren Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin zur Erörterung)…wird bestimmt auf…", ist eine abweichende Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht hinreichend erkennbar.

InsO § 290 Abs. 1, InsO § 312 Abs. 2

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Publiziert am: Donnerstag, 06. August 2009 (332 mal gelesen)
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