Schlusstermin
Mit der Zustimmung zur Schlussverteilung setzt das Gericht den Schlusstermin fest und macht ihn öffentlich bekannt. Der Termin dient der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und der Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
Nach Maßgabe des Schlusstermines wird die Masse an die Gläubiger verteilt. Verbleibt danach ein Überschuss, so steht der den Gesellschaftern zu.
Wer es bis hierhin versäumt hat, seine Rechte geltend zu machen, findet bei der Verteilung endgültig keine Berücksichtigung mehr. Ihm stehen weder Rechtsmittel gegen die Erlösverteilung zur Verfügung, noch kann er Bereicherungsansprüche gegen die am Erlös beteiligten Gläubiger geltend machen.
Nach Maßgabe des Schlusstermines wird die Masse an die Gläubiger verteilt. Verbleibt danach ein Überschuss, so steht der den Gesellschaftern zu.
Wer es bis hierhin versäumt hat, seine Rechte geltend zu machen, findet bei der Verteilung endgültig keine Berücksichtigung mehr. Ihm stehen weder Rechtsmittel gegen die Erlösverteilung zur Verfügung, noch kann er Bereicherungsansprüche gegen die am Erlös beteiligten Gläubiger geltend machen.
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Publiziert am: Montag, 06. Oktober 2003 (3697 mal gelesen)
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