Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren
Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgeblichen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege der Ratenzahlung, nicht aber in einer Einmalzahlung erbringen kann. ( § 4a InsO)
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Publiziert am: Donnerstag, 06. August 2009 (157 mal gelesen)
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