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Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren

Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgeblichen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege der Ratenzahlung, nicht aber in einer Einmalzahlung erbringen kann. ( § 4a InsO)

BGH IX 459/02

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Publiziert am: Donnerstag, 06. August 2009 (406 mal gelesen)
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