Verfahrenseinstellung
Stellt sich während des Verfahrens heraus, dass die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren - nach Anhörung des Insolvenzverwalters, der Gläuigerversammlung und der Massegläubiger - ein.
Sind die Kosten des Verfahrens gedeckt, reicht die Masse aber nicht aus, um die sonstigen Masseverbindlichkeiten (z.B. Mieten, Arbeitsentgelt, öffentliche Forderungen (Steuern) nach Insolvenzeröffnung) zu decken, so zeigt der Verwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Die Erlösverteilung an die Gläubiger richtet sich in diesem Fall nach §§ 208 - 211 InsO.
Sind die Kosten des Verfahrens gedeckt, reicht die Masse aber nicht aus, um die sonstigen Masseverbindlichkeiten (z.B. Mieten, Arbeitsentgelt, öffentliche Forderungen (Steuern) nach Insolvenzeröffnung) zu decken, so zeigt der Verwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Die Erlösverteilung an die Gläubiger richtet sich in diesem Fall nach §§ 208 - 211 InsO.
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Publiziert am: Montag, 06. Oktober 2003 (2459 mal gelesen)
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