Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtanzeige einer Arbeitsaufnahme auch bei bloß unpfändbarem Einkommen
Die Restschuldbefreiung ist wegen der Nichtanzeige einer Beschäftigungsaufnahme gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3, 296 InsO auch dann zu versagen, wenn der Schuldner nur ein unpfändbares Einkommen erzielt.
Die Anzeige der Beschäftigungsaufnahme erfolgt nicht unverzüglich, wenn zunächst die Probezeit abgewartet wird.
AG Kempten, Beschl. v. 12.09.2005
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Publiziert am: Donnerstag, 06. August 2009 (285 mal gelesen)
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