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Wirkung der Eröffnungsentscheidung ( §§ 80 -102 InsO)

Mit der Wirksamkeit der Eröffnungsentscheidung verliert der Schuldner das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse an den Insolvenzverwalter. An ihn müssen die Schuldner des Insolventen von nun an leisten. Der Schuldner bleibt aber Eigentümer der zur Masse gehörenden Sachen.

Rechte an den zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen können nun nicht mehr erworben werden (§ 91 InsO), auch nicht wenn der Rechtserwerb bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden war. Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist eine Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger grundsätzlich verboten ( § 89 InsO). Aussonderungsberechtigte Gläubiger können ihre Herausgabeansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Sicherungsrechte, die im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrages oder danach erlangt wurden, werden unwirksam ( § 88 InsO, so genannte Rückschlagsperre).

Mit der Verfahrenseröffnung trifft den Schuldner eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, die auch zwangsweise - mit den Mitteln der zwangsweisen Vorführung und Ordnungshaft - durchgesetzt werden kann.

Auf Rechte aus laufenden gegenseitigen Verträgen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterschiedliche Wirkung. Regelungen hierzu finden sich in den §§ 103 -128 der Insolvenzordnung.

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Publiziert am: Montag, 06. Oktober 2003 (2952 mal gelesen)
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