Zwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens
Zwangsvollstreckungen sind nur für Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zulässig (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Forderungen aus fahrlässig begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. fahrlässiger Körperverletzung) sind von der Restschuldbefreiung erfasst (§ 302 Nr. 1 InsO) und Zwangsvollstreckungen wegen dieser Forderungen mithin auch während des Insolvenzverfahrens nicht zulässig.
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Publiziert am: Donnerstag, 06. August 2009 (804 mal gelesen)
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