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Wörterbuch - Glossar



Erklärung Abtretung


Schuldner unterzeichnen bei Verträgen oft eine Abtretungserklärung. Für den Gläubiger besteht somit die Möglichkeit, unter Vorlage dieser Erklärung den pfändbaren Arbeitslohn direkt beim Arbeitgeber oder Leistungsträger zu fordern. Bei Vorhandensein einer Abtretungsklausel ist kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss notwendig. Eine Abtretungserklärung hat nur Gültigkeit wenn nachfolgende Klauseln vorhanden sind.
  1. Eine genaue Bezeichnung für welchen Anspruch eine Abtretung besteht , beispielsweise Lohn, Gehalt, Arbeitslosengeld, Rente
  2. Die Abtretung muss den Umfang, das heißt die genaue Summe beinhalten.
  3. Bezeichnung und Nennung des gesicherten Anspruches des Gläubigers
  4. Es muss eine Regelung vorhanden sein, wann die Verwendung der Abtretung erfolgen soll ( zum Beispiel bei Rückstand von zwei Raten)
  5. Dem Schuldner muss in einer Frist von zwei Wochen die Abtretung offengelegt werden. Dies ist in der Erklärung zu vermerken.
  6. Die Abtretungserklärung muss eine Freigabeklausel aufweisen. Dies bedeutet durch die Abzahlung verringert sich der Anspruch.
Die Abtretung kann für ungültig erklärt werden, wenn eine der sechs Klauseln fehlt. Eine Abtretungsvereinbarung wird zwischen dem Gläubiger und Schuldner geschlossen. Die Anwendung ist nur dann möglich, wenn in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag die Offenlegung ausgeschlossen ist.

Siehe auch:
[ Gläubiger ] [ Pfändung ]






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