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Erklärung Pfändung der Lebensversicherung


Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird ein Protokoll über die Vermögensverhältnisse des Schuldners geführt. Für den Schuldner besteht dort die Verpflichtung bestehende Lebensversicherungen zu nennen. Das Vorhandensein einer Lebensversicherung erfährt der Gläubiger somit aus diesem Protokoll. Alle Ansprüche die dem Schuldner aus der kapitalbildenden Lebensversicherung zustehen, können demnach gepfändet werden. Der Versicherungsträger ist in diesem Fall der Drittschuldner und diesem wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Der Versicherungsträger muss die Ansprüche des Schuldners an den Gläubiger überweisen.

Siehe auch:
[ Gläubiger ] [ Pfändung ] [ Schuldner ]






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