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Erklärung Beratungshilfe


Wenn Personen mit wenig Einkommen anwaltliche Hilfe benötigen, können diese vor der Erstberatung einen" Antrag auf Beratungshilfe" stellen. Das Amtsgericht oder direkt der Rechtsanwalt nehmen diesbezügliche Anträge entgegen. Für die Beratung durch den Rechtsanwalt muss dann nur noch ein geringer Betrag entrichtet werden.

Im außergerichtlichen Verfahren können Sie durch die Beratungshilfe von den Anwaltskosten freigestellt werden. Beratungshilfe kann Ihnen dann gewährt werden, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die entstehenden Anwaltskosten selbst aufzubringen. Immer dann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren PKH ohne Ratenzahlungsanordnung zu gewähren wäre, ist Ihnen Beratungshilfe zu gewähren. Die Beratungshilfe umfaßt nicht nur eine Beratung, sondern, soweit erforderlich, auch eine außergerichtliche Vertretung.

Sollte für Sie die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht kommen, müssen Sie das Amtsgericht Ihres Wohnortes aufzusuchen und einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen. Zu dem vom Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsschein entsteht bei Inanspruchnahme eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,-- Euro (§ 44 S. 2 RVG).







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