Erklärung Freigabeantrag
Bei einer Kontopfändung muss vom Schuldner beim Vollstreckungsgericht ein Freigabeantrag gestellt werden. Besonders für wiederkehrende Einkünfte wie beispielweise der Arbeitslohn ist der Freigabeantrag erforderlich. Mit diesem kann der Schuldner über den pfändungsfreien Betrag frei verfügen. Eine Frist von 14 Tagen ist dabei zu beachten. Für Sozialleistungen die auf dem Konto eingehen ist kein Freigabeantrag erforderlich. Innerhalb von sieben Tagen kann der Schuldner frei über die Sozialleistungen verfügen. Dazu gehören ALG, ALG 2, Erziehungs- und Kindergeld, Sozialhilfe, Wohngeldzuschuss, Mutterschaftsgeld und Renten. Sozialleistungen die auf das Konto überwiesen wurden, für das eine Kontopfändung erfolgte, sind nach Paragraph 55 Sozialgesetzbuch für die Dauer von sieben Tagen nicht pfändbar.
Siehe auch:
[ Kontopfändung ] [ Schuldner ] [ Sozialhilfe ] [ Vollstreckungsgericht ]
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