Erklärung Insolvenzanfechtung
Bei der Insolvenzeröffnung hat der Insolvenzverwalter die Befugnis, Handlungen des Schuldners rückgängig zu machen. Insofern betrifft das besonders Handlungen, wenn das Vermögen auf Dritte verlagert wurde. In den Paragraphen 130 bis 137 der Insolvenzordnung sind die anfechtbaren Handlungen des Schuldners erläutert. Beispielsweise ist das der Fall, wenn das Eigentum auf Familienmitglieder übertragen wird oder der Schuldner an einen Gläubiger zahlt, weil dieser Druck ausübte. Durch Anfechtung wird die Verteilergerechtigkeit unter den Gläubigern hergestellt. Der Insolvenzverwalter kann das Anfechtungsrecht bis zu zwei Jahren nach Insolvenzeröffnung geltend machen.
Siehe auch:
[ Gläubiger ] [ Insolvenz ] [ Insolvenzordnung ] [ Insolvenzverwalter ] [ Schuldner ]
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