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Bereich: Start -> Schulden - Kontopfaendung

Frage
·  Wann kann es zu einer Kontopfändung kommen?
·  Mein Konto wurde wegen einer Kontopfändung gesperrt, was bedeutet das?
·  Was ist zu tun, wenn Lohn/Gehalt auf dem Girokonto eingeht?
·  Auf meinem Girokonto gehen nur Sozialleistungen ein, muß ich ebenfalls einen Antrag stellen?
·  Welche Unterlagen benötige ich für einen Pfändungsschutzantrag beim Amtsgericht?
·  Ich habe ein monatlich schwankendes Arbeitseinkommen. Kann ich eine Kontofreigabe auch für die Zukunft erhalten?
·  Mein Konto ist überzogen und die Bank verweigert mir die Auszahlung meines Einkommens. Was kann ich tun?
·  Bei meinem Arbeitgeber wird bereits mein Lohn gepfändet. Jetzt habe ich eine Kontopfändung erhalten. Muß ich trotzdem eine Kontofreigabe beantragen?
·  Meine Bank hat mir die Kündigung meines Kontos angedroht. Was kann ich tun?
·  Dürfen die Gebühren für eine Kontopfändung mir in Rechnung gestellt werden?

Sollte hier eine Frage nicht beantwortet sein, dann Klicken Sie Hier um sie hinzuzufügen

Antwort

·  Wann kann es zu einer Kontopfändung kommen?
Könnt Ihr Eure Schulden nicht bezahlen und der Gläubiger hat seine Forderung gegen Euch durch einen Titel gerichtlich feststellen lassen (z.B. durch Vollstreckungsbescheid oder Urteil) oder durch einen Bescheid Euch mitgeteilt, kann der Gläubiger eine Kontopfändung beantragen.



·  Mein Konto wurde wegen einer Kontopfändung gesperrt, was bedeutet das?
Die Bank erhält einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (kurz "Pfüb") eines Eurer Gläubiger und wird dadurch verpflichtet, Guthaben auf Eurem Konto bis zur Forderungshöhe an den Gläubiger zu überweisen. Mit dem Eingang des ?Pfüb? bei der Bank werden laufende Daueraufträge für Miete und Strom nicht mehr ausgeführt. Die Bank zahlt Euch Euer eingehendes Einkommen nicht aus, sondern muss alles Geld nach Ablauf von 14 Tagen an den Gläubiger abführen. Wenn das Geld einmal an den Gläubiger abgeführt ist, habt Ihr keine Möglichkeit mehr, dieses Geld zurückzubekommen! Nur durch Stellen eines Antrages auf Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht innerhalb dieser 14-Tage-Frist könnt Ihr den unpfändbaren Teil Eures Einkommens (siehe Pfändungstabelle) retten. Deshalb: Handelt sofort!



·  Was ist zu tun, wenn Lohn/Gehalt auf dem Girokonto eingeht?
Mit Eingang des "Pfüb" (Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) bei der Bank wird Euer Konto gesperrt. Lasst Euch eine Kopie des "Pfüb" (Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) von der Bank geben. Die einmalige 14-tägige Schutzfrist, in welcher die Bank nicht an den Gläubiger auszahlen darf, hat begonnen. Wenn kein Pfändungsschutz beantragt wird, geht das Geld danach an den Gläubiger. Wird auch vor dem nächsten Geldeingang kein Pfändungsschutz beantragt, geht dann diese zweite Zahlung von Gehalt, Rente etc. sofort ohne Schutzfrist an den Gläubiger. Um dies zu vermeiden, muss für die Freigabe vor dem nächsten Lohneingang der Antrag gestellt sein.

Geht daher sofort zur Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht und beantragt dort den Beschluß auf Freigabe des nicht pfändbaren Anteils Eures Einkommens nach § 850 k Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auch für alle zukünftigen Lohneingänge. Ihr erhaltet vom Gericht einen Beschluß, mit welchem Ihr zu Eurer Bank gehen könnt und dort den unpfändbaren Anteil Eures Lohnes monatlich ausgezahlt bekommt.



·  Auf meinem Girokonto gehen nur Sozialleistungen ein, muß ich ebenfalls einen Antrag stellen?
Sozialleistungen sind nach Eingang des Geldes 7 Tage lang "geschützt". Dies bedeutet: Bei Vorlage Eures Leistungsbescheides muß die Bank innerhalb dieser Frist die Sozialleistungen in voller Höhe auszahlen. Zu den Sozialleistungen gehören z.B.:

- Krankengeld
- Sozialhilfe
- Arbeitslosengeld und -hilfe
- Bafög
- Rente
- Kindergeld
- Wohngeld, Erziehungsgeld und Pflegegeld.

Hinweis: Nach Ablauf der 7-tägigen Frist habt Ihr für laufende Sozialleistungen noch weitere 7 Tage Zeit, zumindest den bereits beschriebenen Pfändungsschutz zu beantragen.



·  Welche Unterlagen benötige ich für einen Pfändungsschutzantrag beim Amtsgericht?
Um an Euer Geld zu kommen, müsst Ihr einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen. (Ausnahme: nicht bei Sozialleistungen). Zuständig ist die Stelle, die den "Pfüb" ausgestellt hat. Wendet Euch z.B. an das Amtsgericht (Rechtsantragsstelle), Finanzamt (Pfändungsstelle), Hauptzollamt oder die Krankenkasse.
Achtung: Für jeden "Pfüb" eines Gläubigers muss ein eigener Antrag auf Pfändungsschutz gestellt werden.
Ihr benötigt hierfür folgende Unterlagen:
- Ausweis,
- Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
- vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate (falls Kontoauszüge fehlen sollten, bittet Eure Bank um einen tagesaktuellen Umsatznachweis),
- Nachweis über alle Eure Einkünfte (z.B. Lohnabrechnung, Bescheid über Arbeitslosengeld)
- Belege über etwaige Unterhaltsverpflichtungen,
- aktuelle Mietunterlagen (Mietvertrag mit letzter Mieterhöhung).

Sollte die Pfändung vom Finanzamt, Hauptzollamt oder von der Krankenkasse veranlasst worden sein, müsst Ihr Euch direkt dorthin wenden. Entnehmt in diesem Fall die Adresse Euren Unterlagen oder dem Telefonbuch.



·  Ich habe ein monatlich schwankendes Arbeitseinkommen. Kann ich eine Kontofreigabe auch für die Zukunft erhalten?
Nein, eine Freigabe des Kontos mit Wirkung auch für zukünftige Lohneingänge ist nur möglich, wenn der Lohn jeden Monat genau gleich hoch ist. Schwankt er dagegen von Monat zu Monat auch nur um wenige Euro/Cents, so muß jedes Mal vor Eingang des Lohnes ein neuer Antrag auf Freigabe gestellt werden.
Ausnahme: Sollte Euer Einkommen schon direkt beim Arbeitgeber gepfändet werden, könnt Ihr eine Freigabe für die zukünftigen Lohneingänge beantragen.



·  Mein Konto ist überzogen und die Bank verweigert mir die Auszahlung meines Einkommens. Was kann ich tun?
Die Bank wird nicht an den Gläubiger überweisen, denn nach herrschender Rechtsprechung darf nur ein Kontoguthaben, nicht aber ein Dispositionskredit, gepfändet werden. Das bedeutet nicht, dass Ihr als Kontoinhaber Euer Geld auch in jedem Fall problemlos ausgezahlt bekommt: Vielmehr wird die Bank im Falle einer Pfändung eher den Dispositionskredit streichen und Geldeingänge mit dem Minus des Kontos, das nun nicht mehr geduldet wird, verrechnen. In diesem Fall kann eine Auszahlung eigentlich unpfändbarer Geldeingänge verweigert werden.
Ihr müsst sofort handeln: Die Bank darf nämlich ihre eigenen Forderungen gegen Sie als Kontoinhaber nur mit pfändbarem Einkommen aufrechnen. Der unpfändbare Teil des Einkommens dagegen muss Euch als Kontoinhaber ausgezahlt werden.
Zahlt die Bank dennoch nicht den pfändungsfreien Betrag an Euch aus, besteht auf ein Gespräch mit dem Filialleiter. Führt dies zu keinem Erfolg, solltet Ihr umgehend rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da dies allerdings erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, solltet Ihr in diesem Fall alle Geldeingänge auf dem gepfändeten Konto stoppen. Nehmt Kontakt mit einer Schuldnerberatungsstelle auf.



·  Bei meinem Arbeitgeber wird bereits mein Lohn gepfändet. Jetzt habe ich eine Kontopfändung erhalten. Muß ich trotzdem eine Kontofreigabe beantragen?
Ja, die Bank wird auch jetzt Euer Konto sperren. Am besten geht Ihr sofort zur zuständigen Vollstreckungsstelle und beantragt einen Freigabebeschluß aufgrund des bereits beim Arbeitgeber gepfändeten Restlohnes.
Anschließend legt Ihr diesen Beschluß der Bank vor und Ihr erhaltet den vom Arbeitgeber gezahlten Restlohn ausgezahlt.



·  Meine Bank hat mir die Kündigung meines Kontos angedroht. Was kann ich tun?
Oft kündigen Banken bei Eingang einer Kontopfändung das Girokonto. Es besteht leider in aller Regel keine Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen. Allerdings solltet Ihr Eure Bank auf die freiwillige Selbstverpflichtung aller Banken hinweisen, wonach ein Konto erst dann gekündigt werden soll, wenn es durch Pfändungsmaßnahmen regelrecht blockiert ist (ZKA-Empfehlung: Girokonto für Jedermann vom Juni 1995). Sollte das Gespräch mit Eurer Bank nicht erfolgreich verlaufen, wendet Euch bitte an Eure Schuldnerberatungsstelle, die sich um eine angemessene Lösung bemühen wird.



·  Dürfen die Gebühren für eine Kontopfändung mir in Rechnung gestellt werden?
Zum Teil berechnen Banken immer noch Gebühren für die Bearbeitung von Kontopfändungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dies jedoch unzulässig, da Banken Kontopfändungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bearbeiten müssen. E handelt sich also nicht um eine Dienstleistung für den Kontoinhaber (Urteil vom 18.05.1999, Az: 11 ZR 219/98 sowie Urteil vom 19.10.99, Az: 11 ZR 8/99). Alle ab 1977 entstandenen derartigen Gebühren können auch noch nachträglich (gegen Nachweis, z.B. Kontoauszug) zurückgefordert werden.




 
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