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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 00:22:03 *
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Autor Thema: § 295 II InsO  (Gelesen 464 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Ina
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Beiträge: 6

Danke
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« am: 04. Februar 2009, 13:29:22 »

Hallo,

stimmt es, dass der § 295 II InsO über § 35 II Inso schon im Verfahren Anwendung findet mit der Massgabe, dass ein Selbständiger sein
pfändbares Einkommen nach §295 II bestimmen muss ( "Was ein vergleichbarer Angestellter verdienen würde"), also schon im
Insolvenzverfahren und nicht er in der WVP?
Gespeichert
dobberstein
weiß was
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Offline Offline

Beiträge: 453

Danke
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« Antworten #1 am: 04. Februar 2009, 14:28:43 »

Meines Wissens ja, für die Verfahren, die ab dem 01. Juli 2007 eröffnet worden sind.
(Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 01.02.2007)
Gespeichert

pd
paps
Moderator
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Karma: 14
Offline Offline

Beiträge: 6193

Danke
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« Antworten #2 am: 04. Februar 2009, 18:28:26 »

so ist es, wenn das Gewerbe freigegeben wurde.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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