Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Sonntag, 27. Mai 2012 00:24
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 00:24:31 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: §§ 35/295  (Gelesen 671 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
AttaTroll
Grünschnabel
**

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 32

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 2


« am: 31. Juli 2008, 14:25:05 »

Hallo, liebe Foris,
meine Regelinsolvenz wurde am 31.8.07 eröffnet. Ich befinde mich noch nicht in der Wohlverhaltensphase, habe aber mit Wirkung zum 1.8. 08 eine selbständige Tätigkeit (Einzelfirma) angemeldet.
Mein Insolvenzverwalter hat die Selbständigkeit nach § 35,2 freigegeben, möchte aber monatliche Abrechnungen haben, um einen eventuellen pfändbaren Betrag zu ermitteln. Er sagte mir, der $ 295 würde so interpretiert, dass das Betriebsergebnis so behandelt würde als ob ich diese Summe in einem Angestelltenverhältnis verdient hätte.
Im Moment kann mir das ja egal sein - am Anfang werden noch keine großen Beträge erwirtschaftet.
Aber ich habe den § 295 immer so gesehen, dass ein Durchschnittseinkommen zugrundegelegt wird.
Das habe ich auch hier im Forum immer wieder gelesen. Oder gilt diese Regelung vielleicht erst in der Wohlverhaltensphase und noch nicht während der "eigentlichen" Insolvenz??
Mir wäre natürlich mittelfristig ein Durchschnittseinkommen viel lieber, weil ich dann besser planen und Liquidität bilden kann.
Wer legt dieses Durchschnittseinkommen fest, und wie verhalte ich mich jetzt am besten?
Vielen Dank schon einmal
Cornelia

Gespeichert

Ein Banker ist ein Kerl, der mir bei Sonnenschein einen Regenschirm aufdrängt und ihn mir wieder wegnimmt, wenn die ersten Tropfen fallen (Mark Twain)
paps
Moderator
*****

Karma: 14
Offline Offline

Beiträge: 6193

Danke
-von Ihnen: 80
-an Sie: 710



« Antworten #1 am: 31. Juli 2008, 22:39:05 »

Mit der Änderung der Inso zum 01.07.2007 und der Einführung 35(2) ist eindeutig geregelt, dass 295(2) auch während des verfahrens gilt. "§295(2) InsO gilt entsprechend"
Hintergrund ist der, das §295 eigentlich erst nach Abschluß des Verfahren gilt.

Wie und was nach 295(2) abzuführen ist, dazu gibt es einige Aufsätze von Insolvenzrechtlern.
zb:
Zur Abführungspflicht des Selbstständigen gem. § 295 Abs. 2 InsO
in der Wohlverhaltensperiode von Professor Dr. Hugo Grote, Köln
Quelle : ZAP Verlag für die Rechts-und Anwaltspraxis GmbH & Co.
Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Tags:
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.3564 Sekunden, mit 30 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz