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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 00:27:51 *
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Autor Thema: € 400,-- Job, Unterhalt und Gutschrift, die vor dem IV verdient wurde  (Gelesen 457 mal)
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« am: 19. April 2009, 16:36:51 »

Liebe Community! Habe mich soeben angemeldet, da ich von den fachlichen Beiträgen begeistert bin. Ich befinde mich mit meiner Frau in der Inso, und habe mehrere Fragen:

1. Mein IV wurde 2007 eröffnet. Bis 2006 habe ich für eine Versicherung selbständig gearbeitet. Aus dieser Zeit bekomme ich nun Guthaben ausgezahlt, da die bis 2006 abgeschlossenen Versicherungen nun nicht mehr vom Kunden storniert werden können. Bekommt der IV diese Gutschriften, obwohl Sie vor dem IV verdient wurden, und nur jetzt erst ausgezahlt werden?

2. Das IV meiner Frau wurde ebenfalls 2007 eröffnet (VerbraucherInso, bei mir RegelInso). Zum damaligen Zeitpunkt hat meine Frau noch ganztags gearbeitet. Inzwischen arbeitet sie jedoch auf € 400.--Basis. Bin ich nun unterhaltverpflichtet, bzw. wie sieht nun mein Freibetrag aus (mein TH nannte mir bei zwei Kindern € 1.560,--). Derzeit zahle ich bis € 3000,-- Nettogehalt 40% über dem Pfändungsbetrag an den TH, sowie über € 3.000,-- alles. Ist das korrekt?

Vielen Dank im Voraus !
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« Antworten #1 am: 19. April 2009, 18:25:35 »

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Stand der Verfahren? Bereits nach 200InsO aufgehoben?

Bei einem 400,- Euro-Job müßte ihre Frau durch ihren AG erst einmal voll berücksichtigt werden;
Bei 3,000 wären also 369,29 pfändbar.

Über 3.000 alles ist auch so nicht richtig:
Denn die Pfändungstabelle geht bis 3.020,06
   

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« Antworten #2 am: 19. April 2009, 20:39:04 »

Vielen Dank für die prompte Antwort! Bei meiner Frau gab es schon den ST, bei mir noch nicht. Meinem IV habe ich noch nicht mitgeteilt, daß meine Frau nur noch auf € 400 - Basis arbeitet, kann ich dann rückwirkend geltend machen? Und haben Sie auch einen Rat im Zusammenhang mit meiner ersten Frage (Versicherung zahlt jetzt das vor dem IV verdiente Geld aus)?

Ganz herzlichen Dank!
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paps
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« Antworten #3 am: 19. April 2009, 22:40:09 »

Deshalb meine Frage nach dem Stand ihres Verfahrens.

Da Sie noch keinen Schlußtermin hatten, ist die Zahlung der Stornoreserve  Vermögen und unterliegt ganz normal der Pfändung.
Wenn Sie noch für die Versicherung tätig wären, könnte amn es als Arbeitseinkommen bezeichnen, dies ist aber nicht der Fall.

Nach dem Schlußtermin würde dieses Vermögen nicht der Pfändung unterliegen, da nur die Ansprüche aus Arbeitseinkommen abgetreten sind.

--------------------

Da Sie von Nettogehalt sprechen, gehe ich von einer angestellten Tätigkeit aus.
Hier muß ihr Arbeitgeber nach Kenntnis über das  geringere Einkommen ihre Frau automatisch berücksichtigen.
Ihr IV hätte dann die Möglichkeit per Beschluß des Insolvenzgerichtes, dies wieder aufheben zu lassen.
« Letzte Änderung: 19. April 2009, 22:43:02 von paps » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 20. April 2009, 19:17:56 »

Danke Paps! Ich muß nochmal nachhaken, da mir das noch nicht ganz klar ist. Ich habe derzeit eine Regelung mit meinem IV getroffen, daß mein AG nicht eingeweiht ist, da ich wohl meinen Job verlieren würde. Daher führe ich direkt an den IV ab. Wenn ich das richtig verstanden habe, informiere ich nun meinen IV, daß ich nun für drei und nicht nur für zwei Personen unterhaltspflichtig bin, und überweise auch nur noch dementsprechend!? In diesem Zusammenhang noch `ne Frage: Mein Gehalt variiert, und ausgerechnet in diesem Monat erreiche ich die Höchstgrenze + die Stornoreserve, müsste also alles abgegeben. In den ersten drei Monaten bin ich jedoch immer deutlich unter der Höchstgrenze geblieben. Kann man da was machen (z.B. die letzten drei Monate berücksichtigen)? Hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.

Was ich nicht verstanden habe: der IV kann per Beschluß des IG dies wieder aufheben lassen? Was meinst Du damit?

Besten Dank!
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« Antworten #4 am: 20. April 2009, 19:17:56 »



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« Antworten #5 am: 20. April 2009, 22:06:33 »

Zur Ehefrau:
Ja, würde ich so machen und im Infoschreiben auf §36.4  InsO verweisen, dass das Insogericht letztlich über die Unterhaltsberechtigung zu entscheiden hat.
Diesen Antrag kann der TH stellen.

Zur Stornoreserve.
Da es den Zeitraum vor Eröffnung betrifft, sehe ich wenig Möglichkeiten.
Da ihre Frau aber derzeit wenig verdient, könnte man über das Inso-Gericht eine Freigabe eines Teils beantragen (850f ZPO).
Ob das letztlich Erfolg haben wird, kann ich nicht beurteilen.
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« Antworten #6 am: 22. April 2009, 10:03:26 »

Paps, zwei abschließende Fragen habe ich noch in diesem Zusammenhang: Ich habe ja nun monatelang zuviel bezahlt, da ich nur zwei statt drei unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt habe. Kann ich das nun rückwirkend geltend machen? Und zur Stornoreserve der Versicherung: Sollte ich eine Rechnung über eine Provisionsteilung von einer dritten Person bringen könnte, muss TH dies anerkennen?

Verbindlichsten Dank.
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« Antworten #7 am: 22. April 2009, 20:07:22 »

Nein rückwirkend geht normalerweise nicht.
Versuchen könnten Sie es trotzdem.

Ein geteilter Anspruch aus der Stornoreserve wäre eine Insolvenzforderung gegen Sie.
Der Berechtigte hätte seine Forderung melden müssen und sein Abosnderungsrecht darlegen müssen.
 
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