Zusammen ergibt sich eine Summe oberhalb der neuen Pfändungschutzgrenze für das P-Konto. Allerdings sind dort Leistungen beinhaltet, die für das Kind des Gläubigers bestimmt sind.
Es liegt in Ihrer Hand, der Bank entsprechende Nachweise über die Unpfändbarkeit
der genannten Beträge zu liefern:
§ 850k Pfändungsschutzkonto
(5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
Eine entsprechende Bescheinigung kann auch dir ARGE erstellen..
...Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen.
Ein Antrag bei Gericht nach § 850 k (5) könnte insofern auch hilfreich sein..
Im Grunde hat der Gesetzgeber mit der Reform des Pfändungsschutzes darauf abgezielt, dass Anträge auf Pfändungsschutz von Bankkonten -jedenfalls ab 01.01.2012 - nicht mehr in Vergangenheit bekannter Art und Weise gestellt werden können. Die Gerichte sollen also in Zukunft in dieser Hinsicht entlastet werden.
Die "Angleichung" der Freibeträge auf bestehenden P-Konten sind dann also über die Wege des " 850 k (5) ZPO zu bewirken.