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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 00:28:11 *
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Autor Thema: § 765a ZPO - Was ist eine besondere Härte?! :gruebel:  (Gelesen 1049 mal)
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Hoffnungsloser
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« am: 02. August 2011, 23:33:46 »

Hallo,

angenommen jemand ist in der Privatinsolvenz und bezieht ALG II (Grundbetrag + anteiliger Kinderbetrag + Sonderbedarf zur Wahrung des Umgangsrechtes).
Zusammen ergibt sich eine Summe oberhalb der neuen Pfändungschutzgrenze für das P-Konto. Allerdings sind dort Leistungen beinhaltet, die für das Kind des Gläubigers bestimmt sind.

Seitens des getrennt lebenden Ehepartners wird aus einem Gerichtsbeschluß im Einstweiligen Anordnungsverfahren heraus eine Pfändung eingeleitet (Kostenbeschluß des Verfahrens).
Es zeichnet sich aber aber, dass im Hauptsacheverfahren eine weitaus höhere Nachzahlung zu Gunsten des jetzigen Schuldners zu verbuchen sein wird.
Er möchte deshalb beim anordnenden Gericht eine  Aufhebung, bzw. einstweilige Einstellung beantragen.

Hat dieser Antrag nach §765a ZPO Abs.1 Aussicht auf Erfolg?!

Gruß
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tomwr
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« Antworten #1 am: 04. August 2011, 01:05:12 »

Beantwortet nicht im Detail die gestellte Frage, aber vielleicht könnte man ja auf den Namen des Kindes ein weiteres Konto eröffnen, auf den die Beträge fließen, die für das Kind sind.
Mal so ins Blaue gesprochen als Idee. gruebel
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Insoman
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« Antworten #2 am: 04. August 2011, 11:55:55 »

Zitat
Zusammen ergibt sich eine Summe oberhalb der neuen Pfändungschutzgrenze für das P-Konto. Allerdings sind dort Leistungen beinhaltet, die für das Kind des Gläubigers bestimmt sind.

Es liegt in Ihrer Hand, der Bank entsprechende Nachweise über die Unpfändbarkeit
der genannten Beträge zu liefern:

Zitat
§ 850k Pfändungsschutzkonto
(5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.

Eine entsprechende Bescheinigung kann auch dir ARGE erstellen..

Zitat
...Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen.

Ein Antrag bei Gericht nach § 850 k (5) könnte insofern auch hilfreich sein..
Im Grunde hat der Gesetzgeber mit der Reform des Pfändungsschutzes darauf abgezielt, dass Anträge auf Pfändungsschutz von Bankkonten -jedenfalls ab 01.01.2012 - nicht mehr in Vergangenheit bekannter Art und Weise gestellt werden können. Die Gerichte sollen also in Zukunft in dieser Hinsicht entlastet werden.
Die "Angleichung" der Freibeträge auf bestehenden P-Konten sind dann also über die Wege des " 850 k (5) ZPO zu bewirken.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
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