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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 08. Januar 2009, 03:46:36 *
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Autor Thema: Berechnung der Abgaben auf fiktiver Lohnabrechnungsbasis bei Selbständigkeit  (Gelesen 230 mal)
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paulkuhn
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« am: 11. Juli 2008, 23:26:47 »

Hallo zusammen,

ich bin zur zeit in der Wohlverhaltensphase und habe die Möglichkeit mich wieder selbständig zu machen ( zur Zeit bin ich noch angestellt ).

Bin ich richtig informiert, daß zur Berechnung meiner Abgaben an den InsoVerwalter mein Lehrberuf mit einer fiktiven, vom Steuerberater ausgestellten Lohnabrechnung zur Berechnung herangezogen werden kann anstatt einer BWA ?


Mein InsoV hätte gerne immer eine BWA. Da natürlich die Erlöse ständig schwanken und ich nicht in die Zukunft blicken kann, stellt sich mir die Frage....
Was ist mir schlechteren Monaten, oder Jahren.

Kann ich ggf. pfändungsfreie RÜckstellungen bilden ?

Wie siehts mit der Altersvorsorge aus, kann diese pfändungsfrei in Aktienfonds angelegt werden ?

Wie schauts mit dem Erwerb eines Fahrzeuges aus ( zur Berufsausübung ) ?


Was ist mit den den hoffentlich zu erwartenden Überschüssen ?

Wenn ich das mal zusammenfassen kann....

Ich habe Groß- und Außenhandelskfm. gelernt und kann bei einem Handelsunternehmen auf selbständiger Basis in den Außendienst, auf Provision, gehen.

Dann müsste ich das Durchschnittseinkommen eines Grßhandelskfm. zur eigentlichen Berechnung meines zu pfändbaren Einkommens durch den Steuerberater berechnen lassen.

Die Differenz wäre halt der pfändbare Anteil.

Diesen kann ich  sofort, oder aber nach Beendigung meines InsoVerfahrens abführen ..??

Was passiert denn, wenn ich wesentlich mehr verdienen würde ?

Müssen die jetzigen Gläubiger meiner Selbständigkeit zustimmen ?  sad

wäre das Geld  nach der Versteuerung zu meiner freien Verfügung, ohne Angst haben zu müssen, dieses gefändet zu bekommen ?

Könnte ich für meine Altersvorsorge auch in Fondssparpläne investieren ?

Muß ich meinem TH denn überhaupt eine BWA vorlegen, und wenn.... wann ?

Würden die Zahlung an den TH das zu versteuernde Einkommen mindern ?

Ich habe auch aus de Insolvenz Schulden von ca. 3.000 € beim Finanzamt, können diese noch eingefordert werden, oder werden diese auch der Masse zugeordnet ?
Da ich vorhabe, vorsteuerabzugsberechtig zu sein.

Wie könnte der InsoVerwalter, wenn o.g. einträfe, kontrollieren - und muss er das ? 

Ich danke Ihen schon allen für evtl. Antworten

PS : Wenn das alles so einträfe, würde es sich ja richtig lohnen sich selbständig zu machen :-) und würde vor allem auch mehr an den InsoVerwalter abführen können als jetzt
Diese Frage habe ich bereits in einem anderen Forum gestellt und schon eine kompetente, leider nicht kpl. Antwort erhalten. Daher das gesunde Halbwissen, mit dem ich einen Fehler nicht zweimal machen möchte
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paulkuhn
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« Antworten #1 am: 16. Juli 2008, 10:35:45 »

Hallo zusammen,

kann mir den keiner helfen ?

Oder gibts vielleicht einen Berater oder ähnliches der sich mit der Materie auskennt, auch gerne gegen Gebühr.

Danke und allen einen schönen Tag
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ThoFa
Moderator
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WWW
« Antworten #2 am: 16. Juli 2008, 11:37:24 »

Hallo,

Bin ich richtig informiert, daß zur Berechnung meiner Abgaben an den InsoVerwalter mein Lehrberuf mit einer fiktiven, vom Steuerberater ausgestellten Lohnabrechnung zur Berechnung herangezogen werden kann anstatt einer BWA ?

Ein Schuldner muss soviel zahlen als sei er angestellt tätig, so steht es im Gesetz. Dieses ist natürlich auslegungsfähig und kommt nicht nur auf den Lehrberuf an.

Mein InsoV hätte gerne immer eine BWA. Da natürlich die Erlöse ständig schwanken und ich nicht in die Zukunft blicken kann, stellt sich mir die Frage....
Was ist mir schlechteren Monaten, oder Jahren.

Was er möchst und was er bekommt, sind meist zwei verschieden Dinge.

Kann ich ggf. pfändungsfreie RÜckstellungen bilden ?

Selbstverständlich.

Wie siehts mit der Altersvorsorge aus, kann diese pfändungsfrei in Aktienfonds angelegt werden ?

Selbstverständlich.

Wie schauts mit dem Erwerb eines Fahrzeuges aus ( zur Berufsausübung ) ?

Gut.

Was ist mit den den hoffentlich zu erwartenden Überschüssen ?

Die investieren Sie in einen guten Berater.  wink

Dann müsste ich das Durchschnittseinkommen eines Grßhandelskfm. zur eigentlichen Berechnung meines zu pfändbaren Einkommens durch den Steuerberater berechnen lassen.

Der Steuerberater hat damit nichts zu tun.

Müssen die jetzigen Gläubiger meiner Selbständigkeit zustimmen ?  sad

Nö.

MfG

ThoFa
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