Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 00:45:10 *
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Autor Thema: "Mithilfepflicht" bei Regelinsolvenz ?  (Gelesen 509 mal)
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Hoss
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« am: 29. Juni 2010, 14:30:58 »

Hallo !
Ich hatte schonmal in einer anderen Rubrik geschrieben, aber vielleicht war das zu ungenau oder verwirrend. Ich hab nämlich keine Antworten erhalten.  heulen
Jetzt probier ich es einfach mal mit nur einer Frage:

Sollte es bei mir zu einem Regelinsolvenzverfahren kommen, inwieweit bin ich da zur "Mitarbeit" verpflichtet  ?
Im konkreten Fall habe ich ein Einzelhandelsgeschäft. Da ist einfach die Frage: muss ich das geöffnet lassen wenn ich den Insolvenzantrag gestellt habe ?
Oder kann ich das abschliessen und drauf warten was passiert ? Ich hätte da evtl. schon eine Arbeit im Angestelltenverhältnis in Aussicht, aber wenn ich denen nicht sagen kann ab wann ich anfangen kann ist das eher schlecht.
Vielen Dank vorab für Infos !
Liebe Grüße
Hoss
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malud
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« Antworten #1 am: 29. Juni 2010, 15:55:37 »

Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Das bedeutet, dass grundsätzlich der Insolvenzverwalter über den Fortführung des Geschäftsbetriebs entscheiden wird. Er wird den Geschäftsbetrieb nur fortführen, wenn dies für die Insolvenzmasse günstig ist (z.B. wenn nur durch die Fortführung erreicht werden kann, dass der Geschäftsbetrieb veräußert werden kann). Für die Einstellung des Geschäftsbetriebs ist eventuell noch die Zustimmung des Gläubigerausschusses erforderlich (§ 157 InsO).

Zur Mitarbeit können Sie nicht gezwungen werden. Juristischer Grund: Ihre Arbeitskraft fällt nicht in die Insolvenzmasse (das Sklaventum aus römischer Zeit ist abgeschafft worden). Allerdings sind Sie insbesondere gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter zur Mitwirkung verpflichtet (insbesondere Auskunftspflichten). Sie müssen den Insolvenzverwalter bei der Erledigung seiner Aufgaben unterstützen.

 
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Insokalle
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« Antworten #2 am: 29. Juni 2010, 19:55:16 »

Wenn der Laden bei Antragstellung noch geöffnet ist, könnte sogar ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeodnet werden.
« Letzte Änderung: 29. Juni 2010, 19:58:51 von Insokalle » Gespeichert
Hoss
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« Antworten #3 am: 30. Juni 2010, 10:29:32 »

Zur Mitarbeit können Sie nicht gezwungen werden. Juristischer Grund: Ihre Arbeitskraft fällt nicht in die Insolvenzmasse (das Sklaventum aus römischer Zeit ist abgeschafft worden).
 

Könnte es denn sein, dass ein Insolvenzverwalter mich als Angestellten mit einem normalen Gehalt erstmal weiter beschäftigen möchte ?

Wenn der Laden bei Antragstellung noch geöffnet ist, könnte sogar ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeodnet werden.

Was bedeutet das ? Ein vorläufiges Insolvenzverfahren ?


Vielen Dank erstmal für die Antworten !
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malud
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« Antworten #4 am: 30. Juni 2010, 14:16:56 »

Ja, es könnte sein, dass sich der Insolvenzverwalter mit Ihnen auf eine Weiterbeschäftigung auf Angestelltenbasis verständigen will. Ob Sie dann arbeiten wollen oder nicht, hängt von Ihrer Entscheidung ab.

Insokalle hat recht. Es kann auch sein, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist eine Sicherungsmaßnahme des Insolvenzgerichts. Er soll verhindern, dass die spätere Insolvenzmasse geschmälert wird. In der Regel wird ein sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das bedeutet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (der vorläufige Insolvenzverwalter ist dann der Träger der Zustimmungskompetenz, § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
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« Antworten #4 am: 30. Juni 2010, 14:16:56 »



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