Zunächst einmal:
§ 175 InsO - Tabelle
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
Diesen Hinweis müssen Sie erhalten haben...
Der Widerspruch muss bis zum Prüfungstermin schriftlich vorliegen oder im Termin mündlich erfolgen.
Wenn die Fristen abgelaufen sind... schwierig..
Wenn Sie noch im Rahmen liegen, kommt die Beiordnung eines Rechstanwaltes in Frage (§ 4a Inso -Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens) :
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
dazu der Leitsatz eines BGH-Beschlusses vom 18. 9. 2003 - IX ZB 44/ 03:
Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.
Wenn der Widerspruch fristgemäß erhoben wird, muss der Gläubiger die Forderung vor einem ordentlichen Gericht (nicht Insolvenzgericht) als "deliktisch" feststellen lassen.
Und nach Anruf in der Kanzlei meinte man, man wisse nicht was das für eine Forderung sein solle.
Naja, Der Verwalter ist schließlich nicht dazu da,
Ihre Interessen zu vertreten..

Hat er dass schon vor Erteilung der RBF gemacht?
Wenn Sie mit RFB die Restschuldbefreiung (RSB) meinen, passt das nicht hierher - die Erteilung der RSB gibt es gaaaaanz am Ende..!
Aber wenn Sie wissen wollen, ob der Gläubiger bereits ein entsprechendes Feststellungsurteil zur vbuH in Händen hat..
Soweit das "Berliner Gericht" im Urteil keine unerlaubte Handlung konstatiert hat, sondern, wie ich vermute, einfach ein Versäumnisurteil erlassen hat (passiert, wenn Sie zur Verhandlung nicht anwesend waren), steht die Feststellung noch aus.
Also.. schnell aktiv werden!
