Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Sonntag, 27. Mai 2012 00:59
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 00:59:40 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: Änderung Pfändungsfreigrenze?  (Gelesen 319 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Kati1968
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 5

Danke
-von Ihnen: 2
-an Sie: 0


« am: 07. März 2011, 07:49:15 »

Hallo!
Lange war ich nicht mehr hier, aber nun eine dringende Frage:  Ich bin seit längerem nun in der Wohlverhaltensphase, lebe mit einen unterhaltspflichtigen Sohn zusammen. Dieser möchte nun zu seiner Lehre etwas dazu verdienen in Form eines 400 Eur -Jobs. Ändert sich da die Unterhaltsverpflichtung meinerseits? Müsste die Lohnpfändung neu berechnet werden? Wie sieht das dann mit dem Unterhalt der gemeinsamen Wohnung aus?
Gespeichert
Fallera
Moderator
*****

Karma: 6
Offline Offline

Beiträge: 1542

Danke
-von Ihnen: 9
-an Sie: 226



« Antworten #1 am: 07. März 2011, 09:46:04 »

Guten Morgen,

Meiner Meinung nach ändert sich erstmal nix! Wenn der TH der Meinung ist, dass Ihr Sohn nicht mehr berücksichtigt werden sollte, muss er einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen und das entscheidet dann.

Siehe hierzu auch folgende BGH Entscheidung:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 850c Abs. 4
BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009 - IX ZB 249/ 08; LG Münster (Lexetius.com/2009,3147)

Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 InsO jedoch gerade nicht.
« Letzte Änderung: 07. März 2011, 09:49:00 von Fallera » Gespeichert

I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
Achdujeh


Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 0

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« Antworten #2 am: 07. März 2011, 10:21:21 »

Meiner Meinung nach ändert sich erstmal nix! Wenn der TH der Meinung ist, dass Ihr Sohn nicht mehr berücksichtigt werden sollte, muss er einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen und das entscheidet dann.
So isses, aber in dem Fall kämen auf vielleicht 500 Euro Azubi-Vergütung noch 400 Euro drauf. Und bei regelmäßig 900 Euro Netto im Monat würde ein Antrag wohl komplett durchgehen.

Neben der Frage, ob sich der Pfändungsbetrag dadurch erhöhen würde, gibt es ja auch noch eine zweite Falle dabei. Falls für den Sohn noch Kindergeld gezahlt wird, dann könnte er durch den Zusatzjob die Jahresgrenze beim Kindergeld überschreiten. Dies würde dann bedeuten, dass nicht nur kein Kindergeld mehr gezahlt wird, sondern im Extremfall das gezahlte Kindergeld auch noch zurückgezahlt werden muss.

FG Achdujeh
Gespeichert
Tags:
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.3782 Sekunden, mit 28 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz