hallo forum,
wieder mal das leidige thema "erwerbsobliegenheit" in der insolvenz.

ich bin seit 22.01.2010 im verfahren und arbeite "nur" teilzeit. verdienst schwankend, mal über und mal unter der pfändungsgrenze, meistens drunter.
bis 30.09.2010 bin ich noch an der uni eingeschrieben. den abschluss hab ich leider nicht geschafft (3x durch die selbe prüfung gefallen), daher die exmatrikulation nach dem sommersemester und ab 01.10.2010 dann in meinem teilzeitjob volle sozialversicherungspflicht in allen zweigen, d.h es wird schwieriger werden pfändbares einkommen zu erzielen.
z.z. bin ich noch werkstudentin, zahle nur rentenversicherung, krankenkasse separat (studentisch, 64,66 € pro monat) und ein paar € steuern, so dass der unterschied zwischen brutto und netto nicht so gross ist.
durch den viel zu späten studienabbruch bin ich also de fakto ungelernt, mein abitur liegt fast sieben jahre zurück.
wann wurdet ihr eigentlich vom treuhänder über eure pflichten in der WVP belehrt? laut aussage eines anwaltes muss der treuhänder das gar nicht und die regelungen gelten dennoch.
wurdet ihr aufgefordert euch um eine vollzeitstelle zu bewerben und wenn ja, wann? ab verfahrenseröffnung? ab eintritt in die WVP?
wieviele bewerbungen pro woche/monat musstet ihr nachweisen?
wird die kontrolle, ob ein schuldner seiner erwerbsobliegenheit nachkommt strenger gehandhabt, wenn er arbeitslos ist und ALG II bezieht oder ist das irrelevant, weil ein teilzeitjob ja einem gerichtsurteil zu folge auch nicht ok ist?
hab natürlich auch keine ahnung, wann bei mir die WVP beginnt, aber schon jetzt angst in den briefkasten zu gucken...
gruss.