zu 1.) 2.220,00 bis 2.229,99 1 ubP = 432,05 Pfändung
2 ubP = 263,01 Pfändung
3 ubP = 135,29 Pfändung
ich würde von 2 bzw 3(nach der Geburt) ubP ausgehen, da ihre Frau mitzurechnen ist.
zu 2.) nein, wenn Sie es sich leisten können
zu 3.) Im Insolvenzverfahren würde es zur Masse gehen, außerhalb verbleibt der Anteil bei ihnen.
Kündigen müssen Sie die Anteile nur, wenn Sie nicht in der selben Genossenschaft eine
Wohnung bekommen.
zu 4.) zuerst mal garnicht; Auf Antrag könnte eine teilweise oder Nichtberücksichtigung
durch das Gericht beschlossen werden
zu 5.) Es wird nur Ihr Einkommen zugrund gelegt.
zu 6.) siehe
850a ZPO und
850b ZPO.
zu 7.) Aus dem Unpfändbaren können Sie selbstverständlich Urlaub machen.
zu 8.) Die Versicherung könnte / wird durch den TH verwertet werden. Lösen Sie diesen vertrag vor
dem Verfahren auf, sollten Sie sicherstellen, dass der Verbrauch des Rückkaufsverwertes vor
dem Verfahren glaubhaft ist.
zu 9.) siehe 1-8
zu 10.) nein (Wenn Sie in Elternzeit gehen, dann natürlich Ihr Elterngeld.)