Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 01:56:44 *
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Autor Thema: AG will komplettes Gehalt an TH abführen  (Gelesen 487 mal)
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bemeyno
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« am: 16. Dezember 2009, 07:50:12 »

Hallo, ich habe da mal eine Frage.

Der AG meines Mannes hat das übliche Schreiben bezüglich des pfändbaren Anteils vom TH bekommen. Nun ist das Steuerbüro der Meinung, dass das komplette Gehalt an den TH gehen muss und uns dieser den nicht pfändbaren Anteil auszahlen muss.

Ich denke, dass das so aber nicht i.O. ist.

Bin mal gespannt, wie hier die Meinung dazu ist.

Danke schonmal und einen frostigen Tag noch.

bemeyno
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bemeyno
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« Antworten #1 am: 16. Dezember 2009, 11:25:03 »

Bevor ich es vergesse, mein Mann ist seit 2006 bereits in der WVP........
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wiwo
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« Antworten #2 am: 16. Dezember 2009, 12:07:02 »

Hallo bemeyno,

ich bin zwar schon länger nicht mehr im Forum aktiv gewesen, jedoch wäre mir sicherlich aufgefallen, wenn es bzgl. des pfändbaren Anteils am Gehalt etwas geändert hätte. Dieser Anteil wird immer noch vom Arbeitgeber an den TH überwiesen (so ist es bis dato jedenfalls bei mir) und der nicht pfändbare Anteil wird dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber als normale Lohnauszahlung auf dessen Konto überwiesen.

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Gruß
wiwo
Feuerwald
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« Antworten #3 am: 16. Dezember 2009, 12:17:06 »

Bevor ich es vergesse, mein Mann ist seit 2006 bereits in der WVP........

-> in der WVP des Restschuldbefreiungsverfahrens hat der Schuldner nach § 287 InsO "seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder" abzutreten.

Die (Lohn)Abtretung muss der Treuhänder dem Arbeitgeber offen legen. Abgetreten sind jedoch nur die pfändbaren Forderungen auf Bezüge und nicht das gesamte Arbeitseinkommen. Für die Berechung des Pfändungsbetrages ist der Arbeitgeber zuständig. Der Restlohn muss dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

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paps
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« Antworten #4 am: 16. Dezember 2009, 19:11:43 »

Hier mal eine schöne Begründung:
Zitat von: Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18.01.2006 - 3 Sa 549/05 -
   a) Gem. § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850 ff. ZPO gelten entsprechend ( § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ). Die §§ 808 bis 812 ZPO regeln, inwieweit Vermögensgegenstände des Schuldners der Zwangsvollstreckung und damit auch dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen, Lohn, Gehalt) fallen nur in dem Umfang in die Insolvenzmasse, in dem sie gem. §§ 850 ff. ZPO der Pfändung unterliegen. Beschlagnahmefrei bleiben die nach § 850 c ZPO unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens (Uhlenbruck-Vallender, Kom. zur Insolvenzordnung, 12. Aufl. Rnd Ziff. 29, 30, 32 und 34 zu § 312 InsO; Uhlenbruck-Uhlenbruck Rnd Ziff. 16 zu § 36. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nicht befugt, das der Zwangsvollstreckung nicht unterliegende Arbeitseinkommen des Schuldners zur Masse einzuziehen (Uhlenbruck-Vallender, Rnd Ziff. 37 zu § 312 InsO m.w.N). Indem das unpfändbare Arbeitseinkommen nicht in die Insolvenzmasse fällt, fehlt die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Es bleibt daher Sache des Arbeitnehmers, den An-spruch auf das unpfändbare Einkommen zu erheben und gerichtlich durchzusetzen ( LAG Düs-seldorf v. 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - m.w.N. = LAGE § 36 InsO Nr. 1).
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 16. Dezember 2009, 19:11:43 »



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