Hier mal eine schöne Begründung:
a) Gem. § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850 ff. ZPO gelten entsprechend ( § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ). Die §§ 808 bis 812 ZPO regeln, inwieweit Vermögensgegenstände des Schuldners der Zwangsvollstreckung und damit auch dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen, Lohn, Gehalt) fallen nur in dem Umfang in die Insolvenzmasse, in dem sie gem. §§ 850 ff. ZPO der Pfändung unterliegen. Beschlagnahmefrei bleiben die nach § 850 c ZPO unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens (Uhlenbruck-Vallender, Kom. zur Insolvenzordnung, 12. Aufl. Rnd Ziff. 29, 30, 32 und 34 zu § 312 InsO; Uhlenbruck-Uhlenbruck Rnd Ziff. 16 zu § 36. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nicht befugt, das der Zwangsvollstreckung nicht unterliegende Arbeitseinkommen des Schuldners zur Masse einzuziehen (Uhlenbruck-Vallender, Rnd Ziff. 37 zu § 312 InsO m.w.N). Indem das unpfändbare Arbeitseinkommen nicht in die Insolvenzmasse fällt, fehlt die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Es bleibt daher Sache des Arbeitnehmers, den An-spruch auf das unpfändbare Einkommen zu erheben und gerichtlich durchzusetzen ( LAG Düs-seldorf v. 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - m.w.N. = LAGE § 36 InsO Nr. 1).