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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 02:01:52 *
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Autor Thema: ALG 1 und Praktikumsvergütung was bleibt???  (Gelesen 1290 mal)
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Thecrow29
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« am: 04. Februar 2008, 16:46:53 »

Hallo Leute.
Wer weis Rat.
Ich mache seid diesem Jahr eine Umschulung über die Agentur für arbeit und bekomme ALG 1 zum Lebensunterhalt.
Ich sollte in 4 Monaten ein Praktikum machen das ca. 1 Jahr lang geht und dann anschließend die IKK Prüfung zum Industriekaufmann.
Meine Frage ist, ich bekomme in der Praktikumszeit zu meinem ALG 1 noch eine Praktikumsvergütung in höhe von ca. 550 €
das ist so viel wie ein normaler Lehrling in der Ausbildung verdient.
Kann man mir das wegpfänden?
Denn das ALG ist ja Glaube ich nicht Pfändbar oder.
Und was ist mit dem Fahrgeld das ich von der Arge dazu bekomme.

Vielen dank im Voraus.

Thecrow29
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RA Hechler


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« Antworten #1 am: 04. Februar 2008, 20:05:41 »

Mein letzter Stand ist, dass bis auf EUR 165 alles angerechnet wird, d. h Sie werden EUR 165 zum ALG I dazuverdienen.
Ohne Gewähr.

MfG
RA Hechler
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Thecrow29
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« Antworten #2 am: 04. Februar 2008, 21:27:00 »

Danke Herr Hechler für ihre schnelle Antwort.

Ja das stimmt schon noch mit den 165,- Euro für Arbeitslose die noch ALG 1 bekommen aber in meinem Falle darf ich bis 400 netto dazuverdienen da ich als Umschüler aderst eingestuft werde, und alles was über diese 400 Euro geht wird mir vom Arbeitsamt abgezogen.
Meine Frage aber ist wenn ich ja eine art Ausbildungsvergütung zum Arbeitslosengeld dazubekomme kann diese dann Gepfändet werden??
Also in meinem Falle Statt Ausbildungsvergütung eine Praktikumsvergütung, währenddessen ich ALG 1 beziehe.

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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 04. Februar 2008, 21:56:17 »

Meine Meinung dazu ...

1.) ALG ist wie Arbeitseinkommen pfändbar (-> Lohnpfändungstabelle, § 54 Ans. 4 SGB ). Gänzlicher Pfändungsschutz besteht für ALG als Sozialleistungen nur im Fall einer Kontopfändung in der 7-Tages-Frist (-> § 55 SGB I).

2.) Unterstellt diese Praktikantenvergütung fällt ebenso unter § 850 ZPO (weiss ich nun auch nicht ganz genau), so kann diese auf Antrag eines Gläubigers bzw. des Treuhänders mit dem ALG  zusammengerechnet werden (-> § 850e Abs. 2a ZPO) und entsprechend dann addiert sich  gem.  Lohpfändungstabelle ein Pfändungsbetrag ergeben. 

3.) Im Ergebnis kann man keine Aussage machen, da a) die Höhe des ALG und b) die Zahl möglicher unterhaltspflichtiger Personen nicht bekannt ist
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