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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 02:02:31 *
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Autor Thema: ALG 2-Überzahlung bei Isolvenz  (Gelesen 738 mal)
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Lutz1
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« am: 17. Oktober 2009, 09:16:39 »

Guten Morgen ale zusammen!

Unsere Insolvenz ist offiziell ab Juli d.J. eröffnet.
Zu diesem Zeitpunkt war ich erwerbslos und habe ALG II erhalten. Meine Frau ist zwar berufstätig (seit 18 fest angestellt), verdient aber unter dem Pfändungssatz, so dass der TH nicht an den Arbeitgeber meiner Frau herangetreten ist.
Nun habe ich gestern einen befristeten Arbeitsvertrag (mit der Obtion zum Festvertrag) bei einer Zeitarbeitsfirma als Staplerfahrer (Hochregal) bekommen und unterschrieben. Diese Arbeit trete ich am Montag, d. 19.10.2009 an. Die Lohnzahlung erfolgt immer jeweils zum 15. d. M. Aus diesem Grund hätten wir eine Überzahlung des ALG II.
> 2 Wochen im Oktober
> 2 Wochen im Nov. ( bis zum 15.)
Unser Berater bei der ARGE sagte, er könne so kurzfristig keine neue Berechnung vornehmen, um das neue Gehalt zu berücksichtigen. Nun muss ich ja den AGL II - Überschuss zurückbezahlen. Da auch die Agentur f. Arbeit mit in der Inso aufgenommen wurde, habe ich meine Bedenken, dass ich diesen Überschuß nicht in Raten zurückbezahlen kann. Obwohl mir keine andere Lösung verbleibt. Denn ich muß am 01. d. M. Miete, Strom Tel., eben die Grundausgaben bezahlen.
Wird der TH nun automatisch mit dem neuen Arbeitgeber Kontakt aufnehmen (was evtl. kein gutes Licht wirft), ober unterliegt das der Willkür des TH? Demm hier beziehe ich nicht soviel Lohn dass ich die Pfändungsgrenze überschreite ( Brutto € 7,35/Std bei 151 Std/Monat) Ist zwar nicht weltbewegend, aber so kommen wir von der ARGE los. Ich denke, es gibt noch andere Zuschußmöglichkeiten, die nicht die ARGE berühren.
Es wäre schön, wenn sich jemand die Zeit für mein Anliegen nimmt, um mit Tips zugeben.

Vielen lieben Dank im voraus.

LG Lutz1
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ThoFa
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WWW
« Antworten #1 am: 17. Oktober 2009, 09:23:38 »

Hallo,

ich erkenne das Problem nicht ganz. Legen Sie sich doch einfach das "überzahlte" Geld zurück!? Wie hoch werden denn die Einnahmen für die betreffenden Monate gesamt sein(also ALG+Lohn)?

Und trennen Sie bitte Ihr Verfahren von dem Ihrer Frau, diese beiden Verfahren haben nichts miteinander zu tun.

Wenn Sie nicht möchten, dass Ihr TH die Abtretung beim Arbeitgeber offenlegt, rufen Sie ihn an und teilen ihm Ihre Bedenken mit, eventuell lässt er sich darauf ein, das Sie den pfändbaren Betrag selber abführen und ihn dafür mtl. die Gehaltsabrechnungen vorlegen. Verpflichtet ist er dazu nicht.


MfG

ThoFa

P.S.: Herzlichen Glückwunsch zum neuen Job.


 

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auchpleite
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« Antworten #2 am: 17. Oktober 2009, 16:15:20 »

Hallo Lutz,

dem Glückwunsch zur neuen Anstellung schliesse ich mich selbstverständlich gerne an!

Zitat
(...) Die Lohnzahlung erfolgt immer jeweils zum 15. d. M. Aus diesem Grund hätten wir eine Überzahlung des ALG II.
> 2 Wochen im Oktober
> 2 Wochen im Nov. ( bis zum 15.)
Unser Berater bei der ARGE sagte, er könne so kurzfristig keine neue Berechnung vornehmen, um das neue Gehalt zu berücksichtigen. Nun muss ich ja den AGL II - Überschuss zurückbezahlen (...)

(Es wird ein wenig theoretisch und Dir nicht erspart bleiben, 2 Gesetzestexte zu googeln)

Ganz so hoffnungslos siehts nun doch nicht aus...:
Zu § 23 Abs. 4 SGB II (Abweichende Erbringung von Leistungen) gibt es eine Dienstanweisung thumbup
Zitat daraus:
Darlehen bei zu erwartenden Einnahmen (§ 23 Abs. 4)
(...) Wird Hilfebedürftigkeit wegen eines erwarteten Zuflusses von Einnahmen gemindert oder fällt sie weg, kann zur Sicherung des Lebensunterhaltes maximal bis zum tatsächlichen Zahlungstermin ein Darlehen in angemessener Höhe gewährt werden. Dies kann z.B. bei einer Arbeitsaufnahme bis zur ersten Lohnzahlung der Fall sein – in diesem Fall kommt auch die Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in Betracht. (...)

§ 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (Mobilitätshilfen)
    (2)    Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen:
1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
(...)

...wunder Dich nicht darüber, dass Dich der SB der Lstg.-Abteilung nicht mit der Nase darauf gestuppst hat - denn dieses bedeutet für Dich, dass Du NICHTS zurückzahlen brauchst.

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Viele Grüße

auchpleite
Insokalle
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« Antworten #3 am: 17. Oktober 2009, 16:52:52 »

Ich verstehe nicht, was diese beiden Vorschriften mit dem geschilderten Fall zu tun haben sollen.
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Lutz1
Jungspund
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« Antworten #4 am: 17. Oktober 2009, 17:05:31 »

Hallo,
so ganz kappier ich dass auch nicht.
Es geht darum:
Wir haben am 01.Okt. für  Monat Oktober ALG II (Ergänzungsleistung) erhalten. Nun fange ich am 19. d.M. an zu arbeiten.Die Lohnzahlung erfolgt zum 15.11.
D.h. für mich, es überschneiden sich vom 19.10.bis zum 31.10 Lohn und ALG II Zahlung.
Dann erhalten wir zum 01.11. die neue ALG II Zahlung für Monat Nov. Somit überschneidet sich doch auch hier Lohn und ALG II Zahlung bis zum 15.11..
Der ARGE Mitarbeiter kann diese Zahlung ja nicht so kurzfristig stoppen, seine Aussage. Ich muß dazu sagen, das ALG II Zahlungen aus der Vergangenheit mit in die Inso. geflossen sind.

Ich hoffe, Ihr blickt durch meine etwas kompizierte Rechnung durch.

LG Lutz1
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 17. Oktober 2009, 17:05:31 »



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