Hallo Lutz,
dem Glückwunsch zur neuen Anstellung schliesse ich mich selbstverständlich gerne an!
(...) Die Lohnzahlung erfolgt immer jeweils zum 15. d. M. Aus diesem Grund hätten wir eine Überzahlung des ALG II.
> 2 Wochen im Oktober
> 2 Wochen im Nov. ( bis zum 15.)
Unser Berater bei der ARGE sagte, er könne so kurzfristig keine neue Berechnung vornehmen, um das neue Gehalt zu berücksichtigen. Nun muss ich ja den AGL II - Überschuss zurückbezahlen (...)
(Es wird ein wenig theoretisch und Dir nicht erspart bleiben, 2 Gesetzestexte zu googeln)
Ganz so hoffnungslos siehts nun doch nicht aus...:
Zu § 23
Abs. 4 SGB II (Abweichende Erbringung von Leistungen) gibt es eine Dienstanweisung

Zitat daraus:
Darlehen bei zu erwartenden Einnahmen (§ 23 Abs. 4)(...) Wird Hilfebedürftigkeit wegen eines erwarteten Zuflusses von Einnahmen gemindert oder fällt sie weg, kann zur Sicherung des Lebensunterhaltes maximal bis zum tatsächlichen Zahlungstermin ein Darlehen in angemessener Höhe gewährt werden. Dies kann z.B. bei einer Arbeitsaufnahme bis zur ersten Lohnzahlung der Fall sein – in diesem Fall kommt auch die Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 16 Abs. 1 SGB II
i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in Betracht. (...)
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (Mobilitätshilfen) (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen:
1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
(...)
...wunder Dich nicht darüber, dass Dich der SB der Lstg.-Abteilung nicht mit der Nase darauf gestuppst hat - denn dieses bedeutet für Dich, dass Du NICHTS zurückzahlen brauchst.