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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 02:03:07 *
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Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
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Autor Thema: ALG II Nachzahlung ...  (Gelesen 517 mal)
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sammydeluxe
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« am: 27. April 2011, 10:23:01 »

Hallo,

ich bin zur Zeit nach meiner Selbständigkeit arbeitlos und bekomme jetzt ALG II. Durch meinen Antrag und die sehr lange Bearbeitungszeit müßte ich für den vergangenen Monat eine Nachzahlung erhalten.

Jetzt meine Frage: Darf ich diese behalten, da sie ja eigentlich im vergangenen Monat hätte ausgezahlt werden müssen und für mich zum Lebensunterhalt zählte (Grundsicherung) ? Habe mit Mühe und Not diesen Monat ohne die Bezüge über die Runden gebracht.

Muss ich die Nachzahlung beim IV angeben in der Eröffnungs-bzw. Verfahrenszeit bis ich in die Wohlverhaltensphase komme ?

Danke für eure Antworten

Gruss
Sammydeluxe
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Angestellte80
weiß was
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« Antworten #1 am: 27. April 2011, 12:16:40 »

die Leistungen vom Jobcenter sind nicht pfändbar!!!
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Viele Grüße

Angestellte80
Fallera
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« Antworten #2 am: 27. April 2011, 13:02:21 »

Meiner Meinung nach sind sie "nur" 14 Tag nach Eingang auf dem Konto nicht pfändbar! Danach sehr wohl!
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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
Feuerwald
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WWW
« Antworten #3 am: 27. April 2011, 14:57:30 »

"Muss ich die Nachzahlung beim IV angeben in der Eröffnungs-bzw. Verfahrenszeit bis ich in die Wohlverhaltensphase komme ?"

ALG II ist wie Arbeitseinkommen pfändbar. Da hier eine Nachzahlung erfolgt, ist diese jedoch den Monaten zuzurechnen, für die es diese Nachzahlung gibt.

Grundsätzlich sollten alle Einkünfte dem IV/TH sowohl im Insolvenz- wie auch im RSB-Verfahren (Wohlverhaltensphase) mitgeteilt werden. Dies betrifft bspw. auch geänderte Leistungsbescheide.

Automatischen Pfändungsschutz nach § 55 SGB I (2-Wochen-Frist)  gibt es nur  im Fall einer Konto- oder Barpfändung. In diesem Fall muss die Bank nachgewiesene Sozialleistungen auf verlangen gänzlich auszahlen.


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