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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 02:09:01 *
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Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
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Autor Thema: ALGII und Selbständigkeit während der Privatinsolvenz  (Gelesen 849 mal)
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bandit75
Grünschnabel
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Beiträge: 38

Danke
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-an Sie: 0


« am: 10. Februar 2008, 21:12:43 »

ALGII und Selbständigkeit während der Privatinsolvenz

habe gerade der Schuldnerberatung grünes Licht gegeben um die PI zu beginnen,
-   beziehe im Moment ALG II und würde gerne nebenbei selbständig ein wenig Arbeiten
-   eine Vollzeittätigkeit bzw. Angestelltenverhältnis ist mir kaum möglich
-   wegen  Krankheit die ständig zu Ausfällen führt,  da ich im meinem Leben bisher noch nie durchgehend gearbeitet habe und mein Lebenslauf dementsprechend aussieht

Wie würde jetzt der pfändbare Anteil berechnet werden???

Das hauptsächliche Geld zum Leben würde ja vorerst das ALGII sein.
Hier könnte doch daher der § 295 (2) noch nicht angewendet werden, oder?

Ich würde stundenweise Yogaunterricht geben, PC-Nachhilfe etc. und rechne mit einem Gewinn von ca. 100-200 € monatlich.

Wäre es dann noch möglich Betriebsausgaben und Weiterbildung von dem Einkommen abzusetzen, also den Nettogewinn nach Steuer anzugeben oder wird das Brutto als Maßstab genommen.
Ich möchte nämlich noch Weiterbildungen machen, um danach besser (selbständig) arbeiten zu können und das ist doch meist steuerlich absetzbar.

Was passiert wenn ich dann doch mehr verdiene so dass mein Einkommen den  größten Teil meines Lebensunterhaltes deckt und das ALG II nur noch unterstützend ist, gilt dann irgendwann 295 (2) und wenn ab wann?

Bisher habe ich den Rat bekommen, die 6 Jahre lieber überhaupt nicht zu arbeiten, aber diese Lösung finde ich nicht gerade sinnvoll.

Freue mich über jede Hilfe, meine Schuldnerberatung ist bei diesen Fragen leider total überfordert
Gespeichert
paps
Moderator
*****

Karma: 14
Offline Offline

Beiträge: 6193

Danke
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-an Sie: 710



« Antworten #1 am: 10. Februar 2008, 22:28:27 »

,,, meine Schuldnerberatung ist bei diesen Fragen leider total überfordert


Wir auch:

Nein im Ernst.
Sehen Sie sich die Pfändungstabelle an.
Dort sehen Sie, dass ein pfändbarer Betrag erst ab 990,- Netto entsteht.

Mit ALGII oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt und 100,- bis 200,- mtl. werden Sie nie auf den Nettobetrag kommen.

Eine Abtrennung wann man selbständig erwerbstätig ist und wann noch ALGII-Empfänger sollte ihnen die ARGE erklären können.
Generell gilt, wenn ihre Hauptbeschäftigung die Selbständigkeit ist und nur ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wird.

295(2) gilt nur in der sogenannten Wohlverhaltensphase. Also nach Abschluß des Verfahrens.
Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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