Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 02:17:36 *
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Autor Thema: Ab wann beginnt Insolvenz?Beginn bei Antragsabgabe? oder ab eröffnung gericht?  (Gelesen 2082 mal)
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ich32
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« am: 02. März 2011, 09:10:38 »

hallo
ab wann beginnt denn die insolvenz genau?
ab da wo ich bei der schuldnerberatung war und den antrag gestellt habe oder gilt die insolvenz erst ab dann eröffnet wenn das insolvenzgericht den Antrag bearbeitet hat??? Am 06.01.2011 habe ich meinen antrag abgegeben beim gericht aber bis dato nichts gehört gruebel und wenn das ja noch weiter dauert dann wird die zeit des verfahrens auch länger???


dann habe ich auch noch eine andere wichtige frage ,
ich habe in der wohnung wo ich wohne die kündigung dem vermieter geschrieben,
ich habe hier noch schulden offen die ich aber bezahle die ganze zeit..jetzt frage ich mich wenn ich hier ausgezogen bin , kann ich die schulden in die insolvenz beim vermieter noch mit rein nehmen lassen?ich zahle miete immer rückwirkend (hatte was mit arbeitsaufnahme zutun) und dann nebenkostenabrechnung.. das wäre für mich wichtig zu wissen...beziehungsweise kann ich alles mit in die insolvenz nehmen an schulden was vor dem eröffnungsbrief vom insolvenzgericht kommt ???


BITTE um Hilfe DANKE
« Letzte Änderung: 02. März 2011, 09:15:35 von ich32 » Gespeichert
doktor mabuse
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« Antworten #1 am: 02. März 2011, 09:35:09 »

Hallo,

das Verfahren ist erst mit Datum vom Gerichtsbeschluß eröffnet, vorher kann z.B.noch gepfändet werden.
Sie bekommen aber darüber Post vom Gericht, bzw. können dies im Internet bei Insolvenzbekanntmachungen einsehen.
Mietschulden + Nebenkostenschulden können auch in der Gläubigerliste angegeben werden.
In Ihrem Falle müssten Sie die nach Verfahrensöffnung umgehend beim TH nachmelden, zumal Sie die Mietschulden schon im Insolvenzantrag hätten angeben können.

Gruß,
Doktor Mabuse
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Fallera
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« Antworten #2 am: 02. März 2011, 10:05:46 »

habe ich meinen antrag abgegeben beim gericht aber bis dato nichts gehört  und wenn das ja noch weiter dauert dann wird die zeit des verfahrens auch länger???

- Das gesamte Verfahren dauert 6 Jahre ab Eröffnung per Gerichtsbeschluss.
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ich32
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« Antworten #3 am: 02. März 2011, 10:41:17 »

wegen den mietschulden habe ich mich nicht getraut abzugeben weil ich angst hatte das der vermieter mich kündigt...daher habe ich bisher immer weiter gezahlt...das gleiche bei yellow strom ..wenn ich da die ratenzahlung  in die insolvenz mit reingebe dann  werden die mich als kunde bestimmt ablehnen...deswegen zahl ich hier weiter, denn miete und strom sind ja wirklich wichtig und müssen auch immer gezahlt werden !!!!

ich versteh das ganze immer noch nicht,warscheinlich bin ich zu blöd, ich lese und lese und kapier es nicht.sobald das verfahren los geht und der beschluss da ist,was passiert ab da??? bzw ab da kann mich keiner mehr pfänden und ich kann wieder """"Vermögen""" ansparen? von vermögen können wir hier eh nicht reden aber halt zum beispiel sich ein auto wieder kaufen nach der eröffnung ohne das es genommen wird?? was heisst genau diese wohlverhaltensperiode? ab wann beginnt diese und welche bedeutung hat sie...ich habe wie gesagt schon gelesen und gelesen aber versteh es nicht...es tut mir leid das ich echt begriffsstutzig bin rougi rougi nachträglich muss ich eh noch rechnungen reinreichen die die schuldnerberatung nicht mehr annehmen konnten,sie sagten das muss ich dem verwalter dann geben wenn das verfahren eröffnet ist...rougi
« Letzte Änderung: 02. März 2011, 10:43:54 von ich32 » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 02. März 2011, 10:44:16 »

Bez. der WVP haben sie doch schon einen neuen Thread eöffnet!

Ab Eröffnung des Verfahrens besteht Vollstreckungssverbot für Insolvenzgläubiger.
« Letzte Änderung: 02. März 2011, 10:46:12 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 02. März 2011, 10:44:16 »



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« Antworten #5 am: 02. März 2011, 10:50:26 »



danke für die antwort...

also 1,5 jahre dauert es bis ich in der WVP bin...ok...warum erst ab da? und was bedeuten die 1,5 jahre davor? was kann da passieren und was bringen diese 1,5 jahre...
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« Antworten #6 am: 02. März 2011, 10:59:48 »

Die WVP beginnt erst ab Aufhebung des Verfahrens. Die 1,5 Jahre sind ein Richtwert. Es kann durchaus kürzer bzw. länger dauern bis das Verfahren ebenfalls per Gerichtsbeschluss aufgehoben wird.

In der Zeit nach Insolvenzeröffnung bis zur Aufhebung fällt Neuvermögen in die Insolvenzmasse, Steuererstattungen müssen voll an den Treuhänder abgegeben werden. Außerdem geht die Verfügungsgewalt über Ihre finanziellen Angelegenheiten auf Ihren TH über.

Auch ein evtl. Auto würde in die Masse fallen. Dieses kann man sich jedoch vom TH freigeben lassen z. B. aus berufsbedingten Gründen etc.

Auch wichtig: Sie dürfen auch in der Insolvenz neue Schulden machen, jedoch müssen diese auch bezahlt werden bzw. fallen nicht in die Restschuldbefreiung.

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« Antworten #7 am: 02. März 2011, 11:11:57 »

also erst nach den eventuellen 1,5 jahren kann ich ohne probleme ein auto wieder mir versuchen zu leisten ohne wegnahme?

aber wir haben eh zu wenig also liegen unter der pfändungsgrenze recht weit sogar..also davon dürfen wir auch kein auto kaufen aus dem pfändungsfreien einkommen nach der eröffnung habe ich das richtig verstanden???
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« Antworten #8 am: 02. März 2011, 11:14:14 »

Nein, Sie dürfen sich natürlich ein Auto kaufen, müssen dies jedoch in Absprache mit dem TH machen.
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« Antworten #9 am: 02. März 2011, 11:19:48 »

warum muss ich denn fragen, dachte man kann von dem pfändungsfreien geld sich anschaffen was man will ohne rechenschaft bzw wegnahme,,... aber ok wenn ich fragen muss, wie läuft das ab?ich denke es wird in die masse rein kommen ? dachte sobald das verfahren eröffnet ist steht fest für alle die haben nichts...aber das jetzt 1,5 jahre weiter gesumpft wird ist dann hart
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« Antworten #10 am: 02. März 2011, 11:40:02 »

Nicht so einfach zu beantworten.

BGH, Urteil vom 22. 3. 2005 - XI ZR 286/ 04; LG Bielefeld
(3) Der auf dem Bankkonto gutgeschriebene pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens ist auch entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung (LG Heidelberg WM 2000, 241 f.) und Literatur (Thomas/ Putzo aaO § 850 k ZPO Rdn. 1 b) vertretenen Auffassung nicht in analoger Anwendung des § 850 k ZPO als unpfändbar anzusehen.


Um allem Stress vorzubeugen, würde ich den TH informieren.
« Letzte Änderung: 02. März 2011, 11:48:27 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #11 am: 02. März 2011, 14:20:55 »

Hallo,


ich habe in der wohnung wo ich wohne die kündigung dem vermieter geschrieben,
ich habe hier noch schulden offen die ich aber bezahle die ganze zeit..jetzt frage ich mich wenn ich hier ausgezogen bin , kann ich die schulden in die insolvenz beim vermieter noch mit rein nehmen lassen?ich zahle miete immer rückwirkend (hatte was mit arbeitsaufnahme zutun) und dann nebenkostenabrechnung.. das wäre für mich wichtig zu wissen...beziehungsweise kann ich alles mit in die insolvenz nehmen an schulden was vor dem eröffnungsbrief vom insolvenzgericht kommt ???


Wenn ich das lese, sträuben sich meine Nackenhaare!

Wer hat denn hier beraten? Als Vermieter würde ich meine Forderung zur Tabelle melden und dann Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs 6 beantragen. Geht als Stromlieferant auch.


nachträglich muss ich eh noch rechnungen reinreichen die die schuldnerberatung nicht mehr annehmen konnten,sie sagten das muss ich dem verwalter dann geben wenn das verfahren eröffnet ist...rougi

Möchten Sie damit sagen, dass Sie Verbindlichkeiten eingegangen sind in dem Wissen, diese nicht begleichen zu können? Hört sich für mich nach Eingehungsbetrug an.

Einen schönen Tag noch,

mfg
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« Antworten #12 am: 02. März 2011, 20:57:06 »

wer lesen kann ist klar im vorteil !!!!!!!!!!!  unverschämtheit !!!!!!!!!


wirklich dreist !!!
« Letzte Änderung: 02. März 2011, 20:59:14 von ich32 » Gespeichert
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« Antworten #13 am: 03. März 2011, 08:32:56 »

Wieso?

Ich habe nur die bestehenden Risiken aufgezeigt.

Die Auflistung der Gläubiger hat vollständig zu sein! Sicher kann man mal einen vergessen. Aber wenn ich seit Monaten Raten bezahle und dann nachmelde, zieht das Argument nicht wirklich.

Wenn man eine Leistung bezieht in der Kenntnis, diese nicht bezahlen zu können, da man insolvent ist, ist das schon auch strafrechtlich relevant. Während des außergerichtlichen Einigungsversuches liegt im Allgemeinen wohl bereits Zahlungsunfähigkeit vor, von der man kaum die Kenntnis bestreiten kann.

mfg
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« Antworten #14 am: 03. März 2011, 08:49:44 »

Hallo,

ich empfehle Ihnen dringend, auch angesichts der bisherigen dilettantischen Vorgehensweise, sich selbst zu diesem Thema zu informieren. Andere können nur ergänzend Hilfe leisten.
Es ist nicht so, daß man nur den Antrag abzugeben braucht und dann hat man in den nächsten 6 Jahren mit Nichts mehr was zu tun. Eine Inso ist ein einschneidendes Ereignis, man ist immer noch mitverantwortlich und sollte sich über den Stand der Dinge auf dem Laufenden halten, dann ist man gegen mögliche Eventualitäten besser gewappnet.

Ihnen scheint die Ernsthaftigkeit der Situation nicht so klar zu sein, schieben Sie deshalb das Thema nicht weg...

Gruß
Doktor Mabuse
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