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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 02:18:48 *
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Autor Thema: Ab wann gilt man als berufsfremd??  (Gelesen 457 mal)
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horst69
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« am: 12. Oktober 2011, 14:25:28 »

Hallo Ihr lieben, ich ahbe mal ne Frage zu meinem erlernten Beruf.

Ich habe meinen Gesellenbrief im Jahre 2002 bestanden.
Ich wurde nicht übernommen und habe die Sprate gewechselt, selbstständig.

Nun möchte ich mich in der WVP wieder selbstständig machen und bin am rätseln, ob ich den erlernten Beruf für die Berechnung heranziehen kann/sollte.

Ich bin schließlich 10 Jahre raus und habe keine Berufserfahrung, ein Meister würde sagen: Berufsfremd !

Wie würdet Ihr ansetzten ??
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Insoman
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« Antworten #1 am: 12. Oktober 2011, 15:00:10 »


Pauschal lässt sich das wohl nicht sagen..
Im Zweifelsfall würde m.E. die Berufsausbildung trotzdem als Grundlage gelten, Berufserfahrung ist dagegen wohl immer relativ zu betrachten..
Schließlich ist die abgeschlossene Ausbildung auch als Indikator für vorhandene Skills zu werten, und insofern per se die Voraussetzung für eine Beschäftigung im einschlägigen Bereich.
Wenn Sie sich Sorgen darüber machen, dass ein auf Ihrer Ausbildung basierendes "angemessenes Dienstverhältnis" zu hohen Nettoeinkünften führen würde, wären wohl zumindest einige Bewerbungsabsagen aus diesem Bereich vorzuweisen, um die Berufsfremdheit zu manifestieren.
Eine weitere Rolle könnte spielen, ob es sich um eine "aussichtsreiche" Branche handelt.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
horst69
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« Antworten #2 am: 12. Oktober 2011, 15:19:00 »

Naja, im Endeffekt kommen als Installatur mit 2 unterhaltsberechtigten Personen keine pfändbaren Beträge zustande !
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