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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 02:24:45 *
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Autor Thema: Aber welcher Einkommensgrenze entfällt die Unterhaltspflicht?  (Gelesen 3417 mal)
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« am: 08. November 2008, 10:31:55 »

Hallo,

bin in der Wohlverhaltensperiode. Nun meine Frage: Meine Frau arbeitet jetzt wieder in Teilzeit 20 h. Wird meine Frau jetzt ganz gestrichen so das ich nur noch laut pfändungstabelle 2 Unterhaltspflichtige Personen( meine Kinder) habe. Gibt es eine Untergrenze bei der Einkommensgrenze? Weil bei einen 20 h Teilzeitjob kommt ja nicht viel Verdienst heraus (ein bisschen mehr wie bei 400€Job). Die kann doch nicht sein, daß dies v oll angerechnet wird.
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« Antworten #1 am: 08. November 2008, 14:22:28 »

Die Entscheidung dazu liegt im freien Ermessen des Insogerichtes.
Wahrscheinlich ist, dass sei bei diesem Einkommen berücksichtigungsfähig bleibt.

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kolibrie
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« Antworten #2 am: 08. November 2008, 17:17:09 »

Hallo,

danke für die schnelle Antwort. Mein Insolvenzverwalter meint aber dazu, dies sei nicht relevant. Wenn Frau arbeitet, dann besteht keine Unterhaltspflicht mehr. Soll ich mich direkt an das Insolvenzgericht richten, oder wie soll ich mich verhalten.

Gruss
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« Antworten #3 am: 08. November 2008, 17:49:05 »

Sie sollten erst mal abwarten ob überhaupt etwas kommt.
Der Th kann nicht bestimmern, wer unterhaltsberechtigt ist.
Dies kann und wird nur das Gericht tun.
Entweder auf Antrag des TH oder eines Gläubigers.
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« Antworten #4 am: 09. November 2008, 10:21:57 »

Hallo,
danke für die Antwort. Mein Problem liegt aber daran, daß mein Arbeitgeber bei meinen Insolvenzverwalter angerufen hat und der meinte nur, daß er ab sofort von meinen Netto Gehalt einen bestimmten Betrag pfänden muß, weil eine Unterhaltpflichtige Person wegfällt. Wie kann ich dieses Vorhaben noch verhindern?

Gruss
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« Antworten #4 am: 09. November 2008, 10:21:57 »



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« Antworten #5 am: 09. November 2008, 13:21:37 »

Ich würde unter folgenden Gesichtspunkten nochmal mit dem AG sprechen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet das korrekte Gehalt/Lohn auszuzahlen. Dazu gehört auch, dass ohne Beschluss des Insolvenzgerichtes  nach  §36.4 Satz1 InsO ihre Frau unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist.
Sollte das nicht fruchten, würde ich unter Anführung der folgenden Argumente einen Antrag auf Festsetzung des pfändbaren Betrages unter Berücksichtigung ihrer Einkommen bein Insolvenzgericht stellen.
------------
Der TH/IV ist nicht zuständig, zu entscheiden wie viel Personen nach §850c (4)ZPO zu berücksichtigen sind.
Dafür ist nach §36.4 Satz1 InsO das Insolvenzgericht zuständig.
Er ist aber nach §36.4 Satz2 zu einem entsprechenden Antrag berechtigt
Die Aufgabe des Insolvenzgerichts besteht darin, zu entscheiden, ob das Einkommen desjenigen, dem Unterhalt gewährt wird, ausreicht, ihm einen angemessenen Unterhalt zu gewähren oder nicht.
 - BGH IXa ZB 142/04  - BGH VII 24/05
--------------
Sollte dennoch ohne Berücksichtigung der Ehefrau berechnet werden, müssen Sie sofort schriftlich die fehlerhafte Berechnung beim Arbeitgeber reklamieren und unter Fristsetzung eine Korrektur verlangen.
Notfalls hilft dann das Arbeitsgericht, Rechtsantragsstelle, kostenfrei weiter.
« Letzte Änderung: 09. November 2008, 13:24:23 von paps » Gespeichert

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