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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 08. Januar 2009, 03:13:07 *
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Autor Thema: Abfindung  (Gelesen 1185 mal)
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Sandra1980
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« am: 15. Februar 2007, 09:05:44 »

Hallo,was geschiet mit der Abfindung von der Bundeswehr??????

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paps
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« Antworten #1 am: 15. Februar 2007, 18:13:56 »

Bin mir jetzt nicht ganz sicher, glaube, aber gelesen zu haben, das diese nach Soldatenversorgungsgesetzt nicht pfändbar ist.

Somit dürfte diese auch keine Berücksichtigung während der Inso finden.
Quelle müßte ich erst noch recherchieren.[addsig]
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Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
Sandra1980
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« Antworten #2 am: 15. Februar 2007, 18:39:18 »

Hallo paps, könntest du das mal machen? Wäre ganz doll nett.  :-)

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paps
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« Antworten #3 am: 15. Februar 2007, 18:57:54 »

SVG §48

Pfändung, Abtretung und Verpfändung

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) 1Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. 2Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch verpfändet werden. 3Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.


guckst du hier :SVG[addsig]
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Mfg Paps

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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 15. Februar 2007, 18:57:54 »


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Sandra1980
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« Antworten #4 am: 15. Februar 2007, 19:23:54 »

Hallo,erstmal vielen Dank. Ist mir jetzt peinlich aber ich verstehe das nicht so richtig.  :redface:

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ThoFa
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« Antworten #5 am: 15. Februar 2007, 23:48:51 »

Hallo,

kurz und bündig: Diese Abfindung ist nicht pfändbar.

MfG

ThoFa[addsig]
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Sandra1980
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« Antworten #6 am: 16. Februar 2007, 07:25:45 »

 :redface:  vielen Dank.

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« Antworten #7 am: 16. Februar 2007, 08:13:08 »

Bin neugierig,weiß ja nicht ob ihr das beantworten könnt. Weil ich habe mal hier gelesen wegen abfindung das es Pfändbar ist,warum ist eigentlich nicht das vom Bundeswehr Pfändbar??? Würde mich mal interessieren.  :-)

Lg sandra[addsig]
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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #7 am: 16. Februar 2007, 08:13:08 »


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paps
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« Antworten #8 am: 16. Februar 2007, 18:30:31 »

Da es sich nicht um pfändbares Arbeitseinkommen oder Dienstbezüge handelt, greift m.E. der §850 ZPO nicht.
Vielmehr steht der vermintlichen Pfändbarkeit das SVG entgegen.
Dieses deklariert ja die Abfindung als unpfändbar 2.1.

Anders die Abfindung auf der Grundlage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Diese freiwilligen oder per Betriebsvereinbarung zu zahlenden Gelder werden dem Gehalt zugerechnet.
Aber auch hier kann Antrag auf komplette oder Teilweise Freistellung von der Pfändung gestellt werden.


So zumindestt meine Meinung.[addsig]
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Mfg Paps

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« Antworten #9 am: 16. Februar 2007, 18:53:33 »

vielen Dank.

Lg sandra[addsig]
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