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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 02:31:45 *
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Autor Thema: Abfindung bei Insolvenz  (Gelesen 6920 mal)
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sonnenschein-ms
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« am: 07. Februar 2009, 11:47:00 »

Guten Morgen!
Mir stellt sich die Frage, ob ich bei einer Insolvenzeröffnung auch eine Abfindung als Forderung anmelden kann?
Der Insolvenzverwalter hat z.B. mir am 30.12.09 eine Kündigung zum 30.04.2009 überreichen lassen.
Die Insolvenz wurde zum 01.02.2009 eröffnet.
Da ich nun zum 01.02. ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen bin, hat er mir einen Aufhebungsvertrag zukommen lassen, in dem eine Abgeltungswirkung steht: Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieser Vereinbarung ALLE GEGENSEITIGEN Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sind.
Sollte ich also die Abfindung über 11 volle Jahre als Forderung anmelden können, würde ich einen fatalen Fehler begehen, diesen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, oder sehe ich das falsch?

Danke und viele Grüsse!
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sonnenschein-ms
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« Antworten #1 am: 07. Februar 2009, 12:01:01 »

Was vielleicht noch erwähnenswert ist, ist dass dass Unternehmen zum 31.12.08 mangels positiver Fortführungsaussicht stillgelegt wurde, so dass allen Mitarbeitern gekündigt wurde.
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paps
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« Antworten #2 am: 07. Februar 2009, 13:03:50 »

m.E. kann die Kündigung durch den nachgeschobenen Aufhebungsvertrag nicht entkräftet werden.

Ich würde auf der Kündigung beharren, zumal ihnen ja sonst die Abfindungsansprüche verloren gehen.

Ist das Unternehmen denn überhaupt in der Lage Abfindungen zu zahlen?

Den Anspruch auf Abfindung müßte Ihr IV beim IV des Unternehmens als Forderung anmelden.
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sonnenschein-ms
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« Antworten #3 am: 07. Februar 2009, 13:56:15 »

Aha, dann hab ich doch nicht so falsch gedacht. Also unterschreibe ich diesen Aufhebungsvertrag NICHT!
Hm, ob das Unternehmen in der Lage ist, Abfindungen zu zahlen, entzieht sich meiner Kenntnis.
Im Beschluss des Amtsgerichtes steht lediglich, dass für die Deckung der Verfahrenskosten ausreichende Masse vorhanden ist.
Ich denke, ich werde die Abfindung einfach mal als Forderung anmelden.
Was soll mir passieren, es kann ja eigentlich - wenn Geld fliessen sollte - nur zu meinem Vorteil sein.
Parallel hab ich mein Anliegen meinem Rechtsschutz geschildert, mal abwarten was die mir raten.
Lt. Schreiben des AG müssen die Insolvenzforderungen bis 31.03.2009 angemeldet werden sein, so dass ich hier ausreichend Zeit habe, mich genau zu informieren.

Paps, vielen lieben Dank für Ihre Antwort!
Aber den letzten Satz verstehe ich nicht richtig, es gibt doch nur 1 Insolvenzverwalter in dieser Angelegenheit ???
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paps
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« Antworten #4 am: 07. Februar 2009, 18:59:39 »

Paps, vielen lieben Dank für Ihre Antwort!
Aber den letzten Satz verstehe ich nicht richtig, es gibt doch nur 1 Insolvenzverwalter in dieser Angelegenheit ???

Na dann hatte ich einen Denkfehler.
Wegen des Titels "Abfindung bei Insolvenz" habe ich Sie auch gleich mit in`s Insolvenzverfahren geschickt.
Sorry rougi
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« Antworten #4 am: 07. Februar 2009, 18:59:39 »



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« Antworten #5 am: 10. Februar 2009, 11:20:10 »

Hallo,

ich wüsste nicht, was dagegen spricht, trotz einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. M.E. ist dies problemlos möglich.

Wurde vor der Kündigung durch den Verwalter ein Sozialplan und Interessensausgleich erstellt, der Sozialplanabfindungen enthält?
Wenn nicht, halte ich einen Abfindungsanspruch für ausgesprochen fraglich, es sei denn die Kündigung enthält eine entsprechende Belehrung.

Falls doch ein Abfindungsanspruch besteht, wäre außerdem zu prüfen, ob er nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, denn der hat gekündigt. Damit haben Sie bessere Position als bei einer Anmeldung zur Insolvenztabelle.
Das Unternehmen selbst kann und darf natürlich keine Zahlungen mehr leisten. Das ist schlicht unmöglich, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, § 80 InsO!

Natürlich können Sie einen (behaupteten) Anspruch zur Tabelle anmelden, aber er ist vermutlich das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Ich entnehme Ihren Schilderungen, dass wahrscheinlich keine Quote an die Insolvenzgläubiger zur Auszahlung gelangen wird. Wenn meine o.a. Überlegungen zutreffen, wird der Anspruch ohnehin nicht festgestellt werden.

Sie können jedenfalls die Schadensersatzansprüche anmelden, die Ihnen durch eine eventuelle vorzeitige Kündigung entstanden sind, § 113 InsO. Dazu gehören Beträge, die das Insolvenzgeld nicht abdeckt, wie z.B. Abgeltung für nicht mehr genommenen Urlaub. Aber auch eine evtl. Lohndifferenz, die in dem Zeitraum zwischen Kündigung durch Verwalter und fiktiver regulärer Kündigungsfrist eintreten könnte.

Ich möchte wiederholt darauf hinweisen, dass das Arbeitsrecht in der Insolvenz ein schwieriges Themengebiet ist und bleibt. Sie sollten hinsichtlich des Aufhebungsvertrages bei jemanden Rat suchen, der nicht nur Arbeitsrecht beherrscht sondern sich auch im Insolvenzrecht auskennt.

MfG
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