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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 02:39:39 *
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Autor Thema: Abfindung während der Wohlverhaltensperiode  (Gelesen 495 mal)
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kermit
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« am: 14. Januar 2011, 17:46:03 »

Hallo erstmal,
mir wurde Ende des letzten Jahres verhaltensbedingt fristlos gekündigt, weil mein Chef mich rausmobben wollte.
Jetzt gibt es einen außergerichtlichen Vergleich, wobei die fristlosen Kündigungen in eine fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung umgewandelt wird und zusätzlich, ausser dem Gehalt aus der Kündigungsfrist, noch eine Abfindung gezahlt wird. Meine WVP endet im Juni.

Frage: Wenn das Arbeitsamt beim ALG 1 nichts anrechnen sollte, geht dann die komplette Abfindung an den Insolvenzverwalter oder verbleibt auch ein Anteil beim Schuldner ??? Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung?

MFG Kermit
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paps
Moderator
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« Antworten #1 am: 14. Januar 2011, 19:56:26 »

D e n k b ar wäre die Einschränkung der Pfändbarkeit der Abfindung. Beim zuständigen Insolvenzgericht könnte beantragt werden, die Pfändbarkeit Abfindung gem. § 850 i ZPO einzuschränken, dann verbleibt wohlmöglich ein Teil der Abfindung beim Schuldner (Differenz aus Netto vorher/nachher x gewissen Zeitraum, bspw. 6 oder 12 Monate).
§ 850i ZPO - Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt ... bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Der_Alte
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« Antworten #2 am: 14. Januar 2011, 20:30:19 »

Hinweis für das Arbeitslosengeld:

Eine Abfindung aufgrund des Vergleichs wird nicht auf das ALG1 angerechnet; weder ist davon etwas abzuführen noch wird es zur Berechnung der ALG1-Ansprüche beigezogen. Die Arbeitsagentur interessiert dieses Geld schlichtweg nicht, so die Aussage der Arbeitsagentur, als meiner Frau das letzten Sommer passierte.

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Es grüßt der Alte
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