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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 03:14:56 *
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Autor Thema: Abtretungsgläubiger macht nach erteilter rsb Stress Hilfe  (Gelesen 555 mal)
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Justine
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« am: 27. November 2011, 22:16:11 »

Hallo zusammen mit Beschluss vom 03.10.2011 wurde mir die rsb erteilt. Damals vor de insolvent hatte ich eine lohnabtretung unterschrieben. Welche auch 2 Jahre in der Inso geltend gemacht wurde. Dem gläubiger schulde ich noc ca 4500 euro nun hat dieser meinen neuen Arbeitgeber die Abtretung offen gelegt und ihn aufgefordert dem pfândbaren Teil abzuführen. Womit ich natürlich ein Problem habe habe gelesen das die Abtretungserklärung nach erteilter rsb unwirksam ist? stimmt das soweit?
Habe bei dem gläubiger angerufen und dort wurde mir gesagt das die Abtretung weiterhin wirksam sei da ich damsls unterschrieben das diese gültig sei bis die Forderung komplett beglichen sei. Kann das stimmen?

Aus welchen § ergibt sich das die Abtretung nicht mehr wirksam ist? Habe schon so viel gegoogelt aber leider nichts gefunden wäre über Eindruck Antwort sehr dankbar möchte den glâubiger allzugerne in seine Schranken weisen.

Herzlichen dank!
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Der_Alte
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« Antworten #1 am: 27. November 2011, 22:29:42 »

Die Abtretung ist wertlos, weil die Forderung des Gläubigers nach erteilter RSB nicht mehr einbringlich ist.

Schreiben Sie den Gläubiger an und weisen Sie ihn darauf hin, dass Sie keinerlei Zahungen mehr leisten werden, da die Forderung wegen der erteilten RSb nicht mehr beigetrieben werden kann.
Ihrem Arbeitgeber teilen Sie mit, dass er aufgrund er erteilten RSB keine Zahlungen an diesen Gläubiger leisten darf, ohne sich selbst schadenersatzpflichtig zu machen.

Sollte der Gläubiger darauf nicht eingehen übergeben Sie die Sache einem Rechtsanwalt.
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Es grüßt der Alte
Justine
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« Antworten #2 am: 27. November 2011, 23:02:31 »

Vielen dank! Das heißt die Abtretung ist mit der Erteilung der rsb unwirksam geworden. Ich werde morgen dir den gläubiger anschreiben und zur herausgabe der Rechte der Abtretung auffordern. Vielen dank!
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Feuerwald
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WWW
« Antworten #3 am: 27. November 2011, 23:35:13 »

die Unwirksamkeit erbibt sich m.E. nicht mit der Erteilung der RSB. Die Unwirksamkeit ist bereits früher eingetreten:

§ 114 InsO Bezüge aus einem Dienstverhältnis.

(1) Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.


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