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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 03:27:54 *
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Autor Thema: Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten  (Gelesen 431 mal)
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makro
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« am: 02. August 2011, 15:43:37 »

Zur Info, denn ich denke das betrifft auch die insolventen hier im Forum!

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,777959,00.html

Muss eine Alleinerziehende nach der Scheidung ganztags arbeiten? Ja, meint der Bundesgerichtshof, wenn das Kind betreut wird und mindestens drei Jahre alt ist. Nur bei "durchgreifenden individuellen Einzelumständen" könne es Ausnahmen geben - eine wegweisende Entscheidung?


Karlsruhe - Alleinerziehende müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Der Ex-Mann einer Mutter bekam nun Recht.


Die Frau arbeitete halbtags und hatte von ihrem Ex-Mann zusätzlich Unterhalt von 440 Euro monatlich für ihre Tochter erhalten, die in die dritte Klasse geht. Aufgrund des geänderten Scheidungsrechts klagte der Ex-Mann. Sowohl das Amtsgericht Grevenbroich als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnten diese Klage ab. Es würde zu einer nicht zu verlangenden Mehrbelastung der Frau führen, wenn sie sowohl ganztags arbeiten als auch das Kind versorgen müsse, hieß es damals.

Mutter trägt die Beweislast

Der Familiensenat des BGH hat nun die Urteile aufgehoben und verweist den Fall an das OLG Düsseldorf zurück. Das OLG habe "keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände angeführt", warum das Kind am Nachmittag von der Mutter persönlich betreut werden müsse, so die Karlsruher Richter. Es sei auch nicht begründet worden, warum eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu einer "überobligatorischen Belastung" der Mutter führen könnte. Denn das könne "nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse" begründet werden.

Die Frau trägt nun die Beweislast, warum ihr kein Vollzeitjob zugemutet werden kann. Gelingt ihr das nicht, muss sie mit Schulkind ebenso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann ohne Betreuungspflicht. Die gesetzliche Neuregelung verlangt zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit. Es ist auch ein gestufter Übergang denkbar. Allerdings müsse der unterhaltsberechtigte Elternteil entsprechende Gründe vortragen, die einer Vollerwerbstätigkeit mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 94/09

dis/dapd/dpa
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Achdujeh


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« Antworten #1 am: 02. August 2011, 16:07:04 »

Glücklicherweise denken die für uns zuständigen Richter ganz anders darüber. Bei Insolanern gilt: bis 8 Jahre kein Gefährdung der RSB, wenn man sich um sein Kind kümmert, danach Einzelfallentscheidung, wieviel Arbeitszeit zumutbar ist.

FG Achdujeh

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« Antworten #2 am: 02. August 2011, 16:32:26 »

ich denke, es wird schneller gehen, als Einigen lieb ist, dass Analogien zu § 295 I gebildet werden...
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
tomwr
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« Antworten #3 am: 02. August 2011, 19:22:47 »

ich denke, es wird schneller gehen, als Einigen lieb ist, dass Analogien zu § 295 I gebildet werden...
Man darf dabei nicht verkennen, dass das Unterhaltsrecht ziemlich speziell ist und ziemlich rigide eingefordert wird. Das greift dann ja auch teilweise in die Pfändungsfreigrenzen noch hinein.
Parallelen zur Anwendung bei Insolvenzen kann ich da jetzt so nicht erkennen.
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