Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 03:52:42 *
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Autor Thema: Amtsgericht Beschluss - Unterhaltsberechtigte  (Gelesen 875 mal)
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Tommmmy
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« am: 27. Oktober 2009, 18:23:54 »

Hallo,
habe Post vom Amtsgericht bekommen und verstehe es leider nicht - tolles Amtsdeutsch.
Kann mir da jemand helfen? Es ging darum, dass meine Ehefrau mir nicht mehr angerechnet werden soll, da ihr Einkommen zu hoch wäre.


"In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen des …. (ich) wird auf Antrag des Treuhänders folgendes bestimmt:
Die Ehefrau des Schuldners ist bei der Berechnung des pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens des Schuldners in der Weise als Unterhaltsberechtigte ergebende Mehrbetrag zu 50 % pfändbar ist……
Das Einkommen von Frau... reicht nicht aus um diesen Bedarf zu decken.
Auf der vorstehenden Bedarfsberechnung basierend war somit anzuordnen, dass der sich nach §850 c ZPO aus der Nichtanrechnung von Frau… als Unterhaltsberechtigte ergebende Mehrbetrag zu 50% pfändbar ist und demzufolge noch zu 50% als unpfändbar verbleibt."


So wie ich das verstehe, wird sie mir nun noch zu 50 % angerechnet, oder?
Wie geht das mit 50 %? In der Tabelle gibt es ja nur ganze Personen.
Im der Berechnung wurde meiner Frau (mit Kind aus erster Ehe) ein Bedarf von 1343€ errechnet. Tatsächlich verdient sie aber "nur" 650€. Kann ich jetzt die Differenz als unpfändbar ansehen und von meinem Nettolohn abziehen?

Sorry, dass es so viel zu lesen war - wäre toll wenn sich dennoch jemand die Mühe gemacht hat.

Grüße

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paps
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« Antworten #1 am: 27. Oktober 2009, 21:08:48 »

in der Weise als Unterhaltsberechtigte ergebende Mehrbetrag zu 50 % pfändbar ist……

Auf der vorstehenden Bedarfsberechnung basierend war somit anzuordnen, dass der sich nach §850 c ZPO aus der Nichtanrechnung von Frau… als Unterhaltsberechtigte ergebende Mehrbetrag zu 50% pfändbar ist und demzufolge noch zu 50% als unpfändbar verbleibt."

Hier sollte der Berechnungsfaktor stehen.

ES muß nun in der Pfändungstabelle der hälftige pfändbare Betrag zwischen Spalte 0 und Spalte 1 errechnet werden.
Dieser ist vom Netto abzuziehen.


z.B.1560,- Netto
Pfändbar mit Berücksichtigung  : 402,40
pfändbar ohne Berücksichtigung: 102,05
Differenz:                                300,35

neuer Pfändungsbetrag:             252,22


Wenn Sie damit leben können, gut.
Aber erhält die Tochter keinen Unterhalt, was bei einem Eigenbedarf von 1343,- der Mutter anzunehmen ist, wäre ein Widerspruch wegen besonderen Aufwendungen nach 850f sinnvoll.
« Letzte Änderung: 27. Oktober 2009, 21:15:02 von paps » Gespeichert

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kasimir77
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« Antworten #2 am: 22. November 2009, 12:58:39 »

Hallo,
wo stellt man hier nochmal eine frage???
ich habe folgendes problem: der vater meines kindes befindet sich seit april2009 als selbstständiger in der insolvenz! er hat einen titel beim jugendamt unterschrieben, das er den mindestunterhalt zahlt! es kommt aber nichts! das jugendamt schreibt ihn dauernd an, er hat das gewerbe abgemeldet und hat schwarz nebenbei gearbeitet....jetzt hat er das gewerbe wieder angemeldet und gibt an er würde gerade eben den selbstbehalt verdienen! das stimmt nicht! er hat sich einen neuen applerechner gekauft, seinen führerschein nachgemacht und das geld von seinem chef anders auszahlen lassen!

was habe ich für chancen, wenn ich ihn anzeige? darf er in der insolvenz neue schulden machen (unterhalt)? kann ich seinen treuhänder darüber in kenntnis setzen, wie er an sein geld kommt? ich finde es ungerecht, dadurch das er beim TH angegeben hat, das er ein unterhaltspflichtiges kind, hat er einen höheren selbstbehalt hat, zahlt aber nicht!

danke für eure antworten!
lg
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 22. November 2009, 14:30:54 »

darf er in der insolvenz neue schulden machen (unterhalt)?

- ja

kann ich seinen treuhänder darüber in kenntnis setzen, wie er an sein geld kommt?

- können Sie

ich finde es ungerecht, dadurch das er beim TH angegeben hat, das er ein unterhaltspflichtiges kind, hat er einen höheren selbstbehalt hat, zahlt aber nicht!

- das bringt Ihnen auch kein Geld ein. Aber: Die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs (der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist) kann von Ihnen in den Teil der Bezüge erfolgen, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist (in den sog. Vorrechtsbereich). Fraglich aber wie das bei einem Selbständigen gehen soll, der keinen Lohn bezieht.
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kasimir77
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« Antworten #4 am: 22. November 2009, 19:33:40 »

er bezieht ja lohn, aber finanziert erst seine sachen, anstatt für das kind aufzukommen! er sagt j aauch, erst mal wäre sein leben an der reihe, dann das kind! was muss ich da machen mit der zwangsvollstreckung? muss das das jugendamt veranlassen oder muss ich zum amt oder seinen Th?
mein kind bekommt den unterhaltsvorschuß vom jugendamt, sprich er hat schulden beim jugendamt.
man darf aber nur neue unterhaltsschulden machen nicht andere oder?
vielen dank für die schnellen antworten!!
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 22. November 2009, 19:33:40 »



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Paula41
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« Antworten #5 am: 24. November 2009, 09:57:08 »

Hallo,

einen neuen Beitrag stellt man über den Button oben rechts ein.

Also:

1. Ob Insolvenz oder nicht, er kann Schulden machen so viel und welcher Art er will. Er kann nur nicht so schnell wieder eine Restschuldbefreiung erlangen. Die Schulden, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind, sind auch vollstreckbar und werden nicht von der derzeit angestrebten Restschuldbefreiung erfasst.
2. Bei Lohn- und Gehaltsempfängern ist die Pfändung relativ einfach. Wie Feuerwald bereits schrieb, ist die Pfändungsgrenze für Unterhaltsforderungen geringer. Sie können also in den Bereich pfänden, der vom Treuhänder belassen wird.
3. Wenn Sie Ihre Ansprüche an das JA abgetreten haben, können Sie nicht pfänden sondern nur das JA. Die wissen, dass er nicht zahlt, sonst würden sie ja nicht in Vorleistung gehen.
4. Es wäre die grundsätzliche Frage zu klären, ob der Kindesvater nun Lohnempfänger oder selbständig ist.
5. Jetzt groß Staub aufzuwirbeln und eine Versagung der Restschuldbefeiung anzustreben hat für Sie nur Sinn, wenn Sie Gläubiger im Verfahren sind. Dazu müssten Sie sich aber intensiv mit dem Thema Vollstreckung befassen. Sonst bekommen alle anderen Geld und Sie stehen immer noch so da.

mfg
Paula41

 
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kasimir77
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« Antworten #6 am: 26. November 2009, 20:40:09 »

wo denn oben rechts??? ich suche mir einen heißen? wo kann man fragen stellen????? gruebel
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paps
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« Antworten #7 am: 28. November 2009, 14:34:50 »

Siegehen in der Navigation auf eines der Foren.
Dann haben Sie über dem ersten Beitrag den entsprechenden Button.

z.B. hier : http://www.pleite-was-nun.info/Forum-cat-Allgemeines-1.html

Button heißt dann "neues Thema".  http://www.pleite-was-nun.info/modules/Forum/smf/Smileys/default/wink.gif" alt="wink" border="0" />
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Paps
 
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