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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 04:00:35 *
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Autor Thema: Anfechten eines Vollstreckungstitels  (Gelesen 1573 mal)
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« am: 03. Dezember 2008, 16:48:11 »

Hallo!

Ich habe da mal eine Frage...Und zwar:

Kann man einen Vollstreckungstitel (ich hoffe das nennt man auch so  cheesy ), der schon ein paar Jahre besteht, im Nachhinein noch anfechten ??? Ich versuche das Ganze mal ein wenig genauer zu erklären...

Ich habe im Laufe meines Lebens hier und da ein paar Schulden angesammelt, die ich jetzt gerne Stück für Stück tilgen möchte...
Darunter ist eine Sache, welche vom Betrag auch das Meiste ausmacht (1250 EUR).
Diese Summe  "schulde" ich einer Kreditvermittlungsagentur, die schon über Anwälte und Inkasso,... versucht hat das Geld einzutreiben (bereits eine erfolglose Kontopfändung ) ...
Jetzt treffen natürlich weitere "Androhungen" bezüglich Pfändung,... ein.
Da die Forderung meiner Meinung nach ungerechtfertigt ist und  es sich beim Gläubiger um nen "Kredithai"... handelt, bin ich eigentlich nicht bereit zu zahlen !

Kann man dabei jetzt noch was unternehmen, vielleicht mit nem Anwalt dagegen vorgehen  ? Sicherlich weiss ich,dass man das damals gleich hätte machen sollen,  doch wenn man eh schon Schulden hat, dann landen natürlich alle weiteren Briefe von Inkassounternehmen, etc. "im Müll"... Das kennt man ja sicherlich.

Würde mich über eure Hilfe freuen. MfG
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ThoFa
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« Antworten #1 am: 03. Dezember 2008, 17:27:17 »

Hallo,

Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO.

MfG

ThoFa
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« Antworten #2 am: 14. Dezember 2008, 10:36:41 »

Danke für die Antwort !

Lohnt es sich denn eigentlich soetwas zu machen ? Wie sehen denn die Erfolgschancen bezüglich der ja schon SEHR LANGEN BESTANDZEIT des Vollstreckungstitels aus ???
Sagt dann nich jedes Gericht irgendwann mal,dass man ja schon längst mal vorher hätte kommen müssen und... ?

MfG
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« Antworten #3 am: 18. Dezember 2008, 13:10:53 »

Hallo,

meine Kristallkugel ist leider schon im Weihnachtsurlaub, insofern lassen sich die Erfolgschancen nicht bewerten.

MfG

ThoFa
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« Antworten #4 am: 18. Dezember 2008, 17:34:00 »

Hallo,

Fristen bei Vollstreckungsabwehrklagen gibt es normalerweise nicht. Das liegt im Zweck dieser Klage. Damit wehrt man sich bei drohender Vollstreckung mit Gründen, die in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht werden konnten. Da man aber nicht weiß, wann eine Vollstreckung droht bzw. wann ein Hinderungsgrund eintritt, ist es mit Fristen naturgemäß schwierig.
Die Klage hat aber nur Erfolg, wenn die o.a. Gründe erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder bei Zustellung eines Vollstreckungsbescheid entstanden sind, §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO. Hätten Sie mit den Gründen schon gegen den VB vorgehen können, ist die Klage ohne Erfolg. Ist der Titel aber unwirksam, wird es kompliziert.
Ob das in Ihrem Fall so ist oder nicht, kann mangels Angaben nicht beurteilt werden. Oder eben nur mit der Glaskugel.
Sie sollten mit den ganzen Unterlagen einen Anwalt konsultieren.

MfG

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« Antworten #4 am: 18. Dezember 2008, 17:34:00 »



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Tags: Vollstreckungstitel anfechten Kreditvermittlungsagentur Kontopfändung Gläubiger Vollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO 
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