M.E. kann der Th im IK-Verfahren nicht anfechten.
Das ist richtig. Der TH hat kein eigenständiges Anfechtungsrecht, § 313 Abs. 2 InsO. Anfechtungsberechtigt sind nur jeder einzelne Gläubiger (aber zugunsten der Masse, weswegen sich kaum einer die Mühe macht) oder der TH im Auftrag der Gläubigerversammlung. Allerdings kann der TH einen Gläubiger anstubsen.
M.E. ist der Dienstleister kein Insolvenzgläubiger und auch darum kann nicht angefochten werden.
Das ist nicht richtig. Der Anfechtungsgegner muß nicht Insolvenzgläubiger sein. Warum auch? Das würde gar keinen Sinn machen.
M.E. handelt es sich um ein "Bargeschäft" und ist darum ebenfalls nicht anfechtbar.
Das ist die Frage. Ein Bargeschäft i.S. § 142 InsO liegt vor, wenn sich Leistung und Gegenleistung unmittelbar gegenüber stehen. Der BGH nimmt hier eine Frist von max. 30 Tagen an. Müßte man genauer prüfen.
Reicht ein einfacher Widerspruch zum Anfechtungsschreiben des TH oder was muß unternommen werden ?
Nicht die schlechteste Lösung ist es oft, gar nix zu machen. Der TH weiß vermutlich selber, dass er nicht anfechten darf. Was einige aber nicht hindert, es trotzdem zu versuchen. Wenn nix kommt, was will er machen? Ansonsten kann man das Ansinnen schlicht mit Verweis auf die fehlende "Aktivlegitimation" zurückweisen. Hatte ich kürzlich erst. Da kam dann auch nix mehr.
Wer entscheidet letztlich über den Tatbestand der Anfechtung(Insogericht, Zivilgericht)?
Der IV muß Klage erheben, vor dem zuständigen Zivilgericht (Amts- oder Landgericht). Dafür muß er aber aktivlegitimiert sein, vgl. oben.
Nach welcher Vorschrift will der TH denn anfechten? § 131 InsO?