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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 04:01:08 *
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Autor Thema: Anforderung der Gehaltsabrechnung durch Gericht, auch vom nichtinsolventen Partn  (Gelesen 1002 mal)
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lima01
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« am: 14. Mai 2009, 21:00:17 »

Hallo,

auch ich habe mal eine Frage.

Ich befinde mich seit nunmehr 4 Jahren in der WVP, in 2011 hoffentlich Restschuldbefreiung.

Seit einiger Zeit habe ich etwas Schwierigkeiten mit meinen IV.

Seit Januar 2008 haben mein Mann und ich die LST.Kl. 3/5 gewählt, da mein Mann mehr verdient.
Ich selber arbeite seit August 2007 mit Zustimmung des IV 75%.

Das alles scheint dem IV nicht mehr zu gefallen, da pfändbare Beträge nur noch in geringen Mengen abführbar sind.


Jetzt habe ich ein Schreiben bekommen wonach er meine LST. erklärung aus 2005-2008 einsehen will.Daraufhin habe ich ihn darauf hingewiesen, das diese für ihn nicht mehr einsehbar sind, wg. WVP.

Daraufhin kam dann noch ein nettes Schreiben, ich hätte mit Absicht die LST:Kl. geändert (evtl. versagung der Restschuldbefreiung).... jetzt bin ich schon  seit über einem jahr in dieser Kombination, da mein Mann wie schon beschrieben mehr als ich verdient. Und er bemekt das erst jetzt??

So habe ich es auch dem IV mitgeteilt, mit dem Vorschlag, das ich ja pfänbare Beiträge wie in LST.Kl. 4 abführen könnte ( soweit vorhanden ),
da ich nicht möchte das die Restschuldbefreiung versagt wird.

Heute kam ein Schreiben vom IV- Gericht, ich sollte doch die letzten 3 Lohnabrechnungen von mir und auch von meinen] nichtinsolventen [/ Mann vorlegen.

Ist es i.O. wenn mein Mann seine Gehaltsabrechnungen vorlegen soll?
Ab wann geht man in die Kombination 3/5 ohne Ärger zu bekommen?


Hab jetzt echt etwas Bammel, falsch gehandelt zu haben?

Ich hab brutto ca. 1800€, habe eine Tochter( 7), mein Mann hat ca. 2800 €


Kann mir jemand eine Antwort geben?
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lima01
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« Antworten #1 am: 14. Mai 2009, 21:13:46 »

Nochmal kurz mein Mann verdient 3100 Brutto
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paps
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« Antworten #2 am: 14. Mai 2009, 21:27:44 »

Heikle Situation.
Sie sollten dem Gericht beide Abrechnungen vorlegen.
Aus der durch Sie geschilderten Situation wäre ein Wechsel verständlich, da sich das Haushaltsnettoeinkommen merklich erhöht.
Teilen Sie dem Insogericht mit, dass Sie bereit sind, auf Grundlage von IV nachzuzahlen, wenn das Gericht zu einer anderen Entscheidung kommen sollte.
Legen Sie möglichst die Kopien des Schriftwechsels zur Änderung an den Th und dessen Antworten bei.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
lima01
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« Antworten #3 am: 14. Mai 2009, 22:56:30 »

Wieso heikel? Hab jetzt richtig Bammel.....

Ich habe mit Zustimmung des IV und des Gerichts auf 75 % reduzieren dürfen ( Gesundheitsbedingt).

Und die Wahl der LST.Kl. ist doch freigestellt......?  Zumindest bei diesen Voraussetzungen, da ich ja nicht diese Wahl getroffen habe um Pfändbare Beträge zu vermeiden.

Wer berechnet mir die genauen Beträge? Ich habe Schicht- Sonntags und Feiertagszulagen, Nachtzuschläge etc. Mal mehr , mal weniger

Ich habe das bis Ende 2007 immer selber gemacht, bin aber jetzt total verunsichert.

Nachbezahlen, das gesamte letzte Jahr? Oder erst ab 2009? 

Ach so ein Mist!

Der IV hat sich nie um meinen Kram gekümmert, ....jetzt hat er sogar meinen AG angeschrieben, ob denn meine Tochter auch wirklich noch bei mir wohnt, da ich sie ja nicht mehr auf der LST. Karte eingetragen habe, weil ich in der 5 bin.
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