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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 04:01:31 *
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Autor Thema: Angabe von Einnahmen/Schenkung  (Gelesen 5343 mal)
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marko
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« am: 24. Mai 2007, 22:44:30 »

Hi,
ich habe noch 1 und halb Jahre bis zum Schuldenerlass.
Folgendes, ich habe im letzten Winter eine Schenkung von einem Freund über 800 € auf mein Konto erhalten. Hätte ich das angeben müssen?
Ich habe ebenfalls über ein Portal von mir im letzten Jahr Einnahmen von insgesamt 150 Euro für Einblendung von anderen Firmen auf meinem Portal gehabt. Hätte ich das auch eingeben müssen?

Wie wird eigentlich Geldaktivitäten auf meinem Bankkonto überwacht? Werden Sie überhaupt überwacht?  Die Kontoauszüge erlöschen ja eigentlich nach drei Monaten. Mache Online-Banking.

Danke für die Infos
Gruß
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 24. Mai 2007, 23:21:05 »

Hallo marko,

ich habe dazu folgende persönliche Meinung:


Schenkungen mit Ausnahme solcher, die als vorgezogenes Erbe zu deuten wären, stehen in der Wohlverhaltensphase dem "Schuldner" zu und werden nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst.

Bei, ich will mal sagen geringsten aus Einnahmen aus Liebhaberei oder Hobby, denen sicher auch noch Aufwendungen Ausgaben entgegen stehen, dürfte wohl kein Strick zu drehen sein. Von der Abtretung des Treuhänders wären solche Gelder nicht erfast und von einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann da eigentlich auch nicht gesprochen werden. Dennoch sind solche Werbeeinnahmen Einkommensteuerpflichtig. Mit einem FA reagiert sonderlich zu dieser Frage, mal Einkünfte aus Gewerbe, mal keine Einkünfte, je nach Laufe des Sachbearbeiters.

Die Überwachung erfolgt allenfalls durch eine Auskunftspflicht. Auf Verlangen des Insolvenzgerichts bzw. des Treuhänders sind gem. § 295 InsO Auskünfte über Einkommen und Vermögen zu erteilen.

„Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung ... dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über .... sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen“

Kontoauszüge erlöschen nach drei Monaten nicht.


Gruss
Feuerwald
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marko
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« Antworten #2 am: 24. Mai 2007, 23:39:46 »

Vielen Dank für die Antwort.

Wie verhält sich mit Verkaufserlösen aus Ebay. Ich habe zum Beispiel 2 Musikinstrumente über Ebay verkauft im Wert von insgesamt von 600 euro. Sind diese Erlöse Meldepflichtig bei dem Treuhändler.


Gruß und nochmal vielen Dank
« Letzte Änderung: 25. Mai 2007, 00:49:50 von marko » Gespeichert
Feuerwald
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« Antworten #3 am: 25. Mai 2007, 11:42:32 »



Ganz grundsätzlich
muss man zwischen der Phase des Insolvenzverfahrens (Insolvenzbeschlag) und der Phase der sog. Wohlverhaltensphase unterscheiden.

In der Wohlverhaltensphase "muss" man nur die Obliegenheiten wie im § 295 InsO aufgelistet befolgen. Diesen §§ sollte man kennen !

Der Insolvenzbeschlag besteht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase nicht mehr.  Neuvermögen kann wieder gebildet werden. Lediglich die von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfassten

" pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge "

 sind an den Treuhänder abzuführen oder werden von diesem direkt beim Arbeitgeber eingezogen.

Private ebay Verkäufe werden in der Wohlverhaltensphase nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst und sind auch nicht an den Treuhänder abzuführen.

Im Fall einer selbständigen Erwerbstätigkeit wäre ggf. § 295 Abs. 2 InsO zu beachten. Ein privater ebay Verkauf fällt kaum darunter.


MfG
Feuerwald
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paps
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« Antworten #4 am: 25. Mai 2007, 12:05:48 »

Waren denn die Instrumente bei Eröffnung schon da?
Wurden Sie im Antrag ev. nicht angegeben ?  gruebel

Wenn ja, könnten u.U. doch noch Probleme entstehen, wenn dies dem Th bekannt wird.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 25. Mai 2007, 12:05:48 »



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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 25. Mai 2007, 12:16:35 »

zu paps Bedenken noch ein Nachsatz meinerseits:

Nach dem der Schlusstermin schon ein Weilchen her sein dürfte (?), könnte keine Versagung nach § 290 Abs. 1 ... InsO mehr erfolgen und § 295 Abs 1 ... InsO gibt in diesem Fall auch nichts her. 

Gruss
Feuerwald
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marko
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« Antworten #6 am: 26. Mai 2007, 15:06:54 »

Hi,

danke für die infos.
Also ich habe gestern mit mein TH gesprochen, er meinte es ist kein Problem, wenn man in der wohlverhaltensperiode "ab und an" aus Ebayverkäufen was einfährt.
Desweiteren sagte er, dass bei mir bis jetzt alles im grünen bereich liegt und ich mir keine gedanken machen soll.

Gruß
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